Das Urteil – neuer Job im Anschluss kann den Beweiswert erschüttern
Erschütterung des Beweiswertes von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13.12.2023-5AZR 37/23 entschieden, dass der Beweiswert einer AU-Bescheinigung „erschüttert sein kann, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.“
Durch diese Rechtsprechung soll es Beschäftigten, die in der Krankschreibung zum Ende ihres Arbeitsverhältnisses eine Möglichkeit bezahlten Zusatzurlaubs sehen, ein Strich durch die Rechnung gemacht werden. Anderseits betont das BAG, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Zudem beseitigt die Rechtsprechung nicht den grundsätzlichen Beweiswert einer AU-Bescheinigung. Es müssen schon konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Beweiswert in Frage stellen.
Die Folge: Beweislast beim Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil; ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung erst einmal erschüttert, hat er andere Beweismittel vorzulegen, die seine Arbeitsunfähigkeit belegen. Er wird deshalb die Umstände seiner Erkrankung genauestens darlegen und weiterer Beweismittel vorlegen müssen. Sollte er zu einem Zeitpunkt nach der Kündigung erkranken, empfiehlt es sich, den Verlauf der Krankheit zu dokumentieren, sei es durch Einholung von ärztlichen Gutachten oder durch Zeugenaussagen. Liegt nämlich zum Kündigungszeitpunkt des Kündigungsschutzprozesses nur die AU-Bescheinigung vor, gelingt es den Arbeitgebern, deren Beweiswert zu erschüttern. Ist der Beweiswert erstmal erschüttert, gibt es für den Arbeitnehmer keine Entgeltfortzahlung.
René Illgen
Rechtsanwalt