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Das Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns und die Haftung des Arbeitgebers nach § 13 Mindestlohngesetz

Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) erhalten grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die im Bundesgebiet beschäftigt werden, ab 01.01.2015 einen Mindestlohn von aktuell 8,50 € brutto je Zeitstunde. Ausnahmen hiervon sind zum Einen dauerhafte Sonderfälle nach § 22 MiLoG wie Praktikantinnen und Praktikanten, Jugendliche, Auszubildende und Ehrenamtliche sowie Langzeitarbeitslose, wo der Mindestlohn in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung nicht gilt. Zum Anderen betrifft dies temporäre Sonderfälle nach § 24 MiLoG, wie abweichende Tarifverträge bis 31.12.2017, Zeitungszustellerinnen bzw. Zeitungszusteller und Saisonarbeiterinnen bzw. Saisonarbeiter.

Dabei sieht § 13 MiLOG eine Haftung des Auftraggebers in Gleichlauf mit § 14 AEntG vor, auf den die Vorschrift verweist. Die Exkulpationsmöglichkeit des Regierungsentwurfes wurde gestrichen. Hierdurch wird eine Einstandspflicht für alle Unternehmer (Auftraggeber) begründet, die sich bei der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen Dritter (Auftragnehmer) bedienen. Unternehmer haftet gem. § 14 Satz 1 AEntG für die Verpflichtung

  1. ihres Auftragnehmers,
  2. eines vom Auftragnehmers beauftragten weiteren Auftragnehmers (Nachunternehmer) oder
  3. eines vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers, ihren jeweiligen Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Verjährung der Vorausklage verzichtet hat.

In der Praxis sollten deshalb Unternehmen, die bei der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen auf die Unterstützung von Subunternehmer angewiesen sind, bei der Auftragsvergabe Vorkehrungen zu treffen, die das Risiko der Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer ihres Auftraggebers oder die Arbeitnehmer von dessen Nachunternehmen möglichst gering halten. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass mit den jeweiligen Auftragnehmern von Ihrer Seite als Auftraggeber eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wird, wonach sich die Auftragnehmer zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes verpflichten.

Aus diesem Grunde haben wir eine solche Vereinbarung zur Sicherstellung des Mindestlohns mit Dienstleistern und Werkunternehmern im Servicebereich Arbeitsbereich Mustervereinbarungen für Sie eingestellt. Diese Vereinbarung kann zusätzlich auch noch individuell ergänzt oder erweitert werden, wobei wir Ihnen hierzu jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Abschließend erlauben wir uns noch darauf hinzuweisen, dass neben dem Abschluss einer solchen Vereinbarung mit dem jeweiligen Auftragnehmer, eine sorgfältige Auswahl des Auftragnehmers von möglichst seriösen und/oder bekannten Anbietern erfolgen sollte.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 4/2015

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