Corona und Kindergarten/Schule ist zu – Was zu beachten ist
Viele Kitas und Schulen sind wegen dem Coronavirus geschlossen, so dass die Kinder zu Hause sind. Gibt es für die Eltern für deren Betreuung einen Anspruch auf Lohn, auf Freistellung oder Urlaub?
1. Haben Eltern ein Recht darauf, zur Betreuung der Kinder zu Hause zu bleiben?
Kein Elternteil hat einen Anspruch darauf, bei der Schließung von Schulen und Kindergärten, jedenfalls auf unbestimmte Zeit, zu Hause zu bleiben. Die Eltern haben nicht einmal einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit oder darauf, dass ihnen Urlaub gewährt oder der Abbau von Überstunden genehmigt wird. Dafür gibt es keine einseitige Rechtsgrundlage. Das gilt völlig unabhängig von dem Alter des Kindes und dem damit einhergehenden Betreuungsbedarf.
Die Schließung von Schulen und Kitas ist also kein Grund, dass Arbeitnehmer bis auf Weiteres zu Hause bleiben dürfen. Die Arbeitspflicht ist eine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag und sie besteht im Grundsatz weiter fort. Inwieweit dann in der Praxis zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmliche Lösungen gefunden werden, steht auf einem anderen Blatt.
2. Was bedeutet das für berufstätige Eltern mit kleinen Kindern, die betreut werden müssen?
Die Eltern müssen sich zunächst bemühen, eine Betreuung für ihre Kinder zu finden. Dies kann jedoch in der Praxis schwierig werden.
Finden die Eltern keine Lösung, so müssen sie ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass es ihnen nicht möglich sein wird, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. Das kann dann ein Fall des § 616 BGB sein, wenn dieser nicht im Arbeitsvertrag abbedungen oder ausgeschlossen ist. Danach besteht die Vergütungspflicht des Arbeitgebers weiter, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
In Sachsen wurden hier den Eltern zeitlich zu Beginn der Woche einige Tage die Möglichkeit gegeben, dass sie Strukturen aufbauen können, um die Betreuung der Kinder zu sichern, da nicht sofort die Schulen bzw. Kitas geschlossen wurden, so dass diese Zeit als angemessen zu sehen sein dürfte.
In der Praxis sollten, wenn Home-Office nicht möglich sein sollte, Lösungen zur gemeinsamen Risikoübernahme zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Dies kann in Form von Überstundenabbau, unbezahlter Freistellung, bezahltem Urlaub, Verlagerung der Arbeitszeit in die Nachmittags- oder Abendstunden oder das Erstellen von Arbeitszeitkonten, wo derzeit sicherlich Minusstunden entstehen, die später wieder ausgeglichen werden, geschehen.
gez. René Illgen
Rechtsanwalt