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CORONA-Infektion als Arbeitsunfall setzt Nachweisbarkeit der Infektion am Arbeitsplatz voraus

Die Anerkennung einer Corona – Infektion als Arbeitsunfall setzt den Nachweis voraus, dass sich der Arbeitnehmer bei der Arbeit angesteckt hat. Besteht die Möglichkeit, dass die Infektion im privaten Bereich geschah, besteht kein Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung, wie das Sozialgericht Karlsruhe im Urteil vom 23.06.2023, Az. S 11 U 2168/22, entschieden hat.

 

Sachverhalt

Ende des Jahres 2020 erkrankte ein Maschinenbauer einer Firma in Baden-Württemberg an Corona. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich die Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen, da ihrer Meinung nach eine Infektion im privaten Umfeld sehr viel wahrscheinlicher sei, als eine Infektion am Arbeitsplatz. Dagegen richtete sich die Klage des Mitarbeiters.

 

Rechtliche Würdigung

Das Gericht entschied gegen den Kläger. Die Corona-Infektion sei nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, da der Kläger nicht habe nachweisen können, dass die Infektion am Arbeitsplatz erfolgte. Eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall setze voraus, dass sich zumindest eine nachweislich infektiöse Person im unmittelbaren Tätigkeitsfeld des erkrankten Versicherten aufgehalten hat.

Könne keine solche Indexperson benannt werden, seien die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht nachgewiesen. So lag der Fall hier, wo der Kläger keine Indexperson benannt habe, welche innerhalb der Inkubationszeit nachweislich an Corona infiziert war.

Weiter führte das Gericht aus, dass auch kein Anscheinsbeweis für eine Infektion am Arbeitsplatz spreche. Der Anscheinsbeweis scheide deshalb schon aus, weil mit Blick auf die Inkubationszeit und die weiteren Möglichkeiten einer anderweitigen Infektion es nicht typischerweise oder geradezu zwangsläufig zu einer Infektion im beruflichen Rahmen gekommen sein müsse.

 

 

René Illgen
Rechtsanwalt

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