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BGH zum Leistungsumfang bei Architektenverträgen

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 28.07.2011  – Az: VII ZR 65/10 – zum Honorarrecht der Architekten entschieden, dass bei Bezugnahme auf das Leistungsbild des § 15 HOAI a.F. durch den Architekten ein Bautagebuch geführt werden muss.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist als Architekt vertraglich mit der Vollarchitektur gemäß der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt worden. Unter anderen war im Rechtstreit um Resthonorar zwischen den Parteien streitig, ob der Architekt ein Bautagebuch hätte führen müssen und ob das Fehlen des Bautagebuchs zu einer Minderung des Architektenhonorars führt.

Entscheidung

Der BGH hat im Sinne des Bauherren entschieden, dass wenn die Parteien vereinbaren, dass für Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Leistungen des Architekten das Leistungsbild des § 15 Abs. 2 HOA a.F. entsprechend gilt, der Architekt ein Bautagebuch zu führen hat.

In § 15 Abs. 2 HOAI a.F. ist das Führen eines Bautagebuchs in Leistungsphase 8 als Grundleistung beschrieben. Der Werkerfolg des Architekten besteht demnach nicht allein in der mangelfreien Herstellung des Bauwerks, sondern eben auch in der Erfüllung aller in der HOAI unter § 15 Abs. 2 a.F. enthaltenen Grundleistungen.

Weiter folgert der BGH dann, dass der Bauherr grundsätzlich gemäß § 634 BGB zur Minderung des Architektenhonorars berechtigt ist, wenn der Architekt der Verpflichtung zur Führung des Bautagebuchs nicht nachkommt.

Praxistipp

Die Entscheidung bezieht sich zwar auf Architektenverträge nach der alten Fassung der HOAI. Die Leistungsphasen des Architekten sind jetzt in § 33 HOAI und ergänzend in Anlage 11 zu § 33 HOAI beschrieben. Auch dort ist unter vielen anderen Leistungspostionen zu Leistungsphase 8 unter dem Buchstaben f) das Führen eines Bautagebuchs vorgesehen. Soweit der Architektenvertrag hinsichtlich der Leistungsbeschreibung auf die Leistungsphasen der HOAI Bezug nimmt, schuldet der Architekt auch nach der neuen Fassung eine Vielzahl von Grundleistungen, deren Nichterfüllung zu Minderungsrechten führt. Insbesondere die regelmäßige Kostenüberwachung und die Zusammenstellung und Übergabe von Planungsergebnissen erfolgt häufig nicht in dem geschuldeten Umfang und berechtigt zu Abzügen vom Honorar.

Martin Alter
Rechtsanwalt