>

BGH zu Zustimmungsanspruch für Einbau einer Split-Klimaanlage im Wohneigentum

Einführung:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 (Az. V ZR 162/25) eine Entscheidung zur Gestattung baulicher Veränderungen in Wohnungseigentümergemeinschaften getroffen. Im Fokus stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Wohnungseigentümer den Einbau eines Klima-Splitgeräts verlangen kann. Das Urteil stärkt die Rechte einzelner Eigentümer und gibt Verwaltern klare Handlungsempfehlungen.

 

Sachverhalt:

Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), beantragten auf einer Eigentümerversammlung die Zustimmung zum Einbau eines Klima-Splitgeräts auf ihrem Balkon. Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Daraufhin erhoben die Kläger eine Beschlussersetzungsklage, die in den Vorinstanzen erfolgreich war. Die beklagte WEG legte Revision ein, die der BGH zurückwies.

 

Entscheidungsgründe:

Der BGH bestätigte, dass ein Wohnungseigentümer den Einbau eines Klima-Splitgeräts verlangen kann, wenn die Maßnahme keine unzumutbare Beeinträchtigung für andere Eigentümer darstellt. Nach §  20  Abs. 3 WEG ist eine bauliche Veränderung zu gestatten, wenn sie das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß nicht überschreitet. Maßgeblich ist eine Abwägung der Interessen der bauwilligen Eigentümer und der übrigen Gemeinschaft.

Der BGH stellte darüber hinaus klar, dass Geräusche, Abluftwärme oder Kondensat, die erst bei der Nutzung des Geräts entstehen, grundsätzlich nicht gegen die Gestattung sprechen. Solche Immissionen können nachträglich durch Abwehransprüche oder Nutzungsregelungen begrenzt werden. Entscheidend ist, dass die Installation des Geräts die Grenzwerte der TA Lärm einhält.

Eine erhebliche optische Veränderung des Gebäudes wurde im konkreten Fall ausgeschlossen, da das Außengerät auf dem Balkon angebracht und verkleidet werden sollte. Der BGH betonte, dass optische Veränderungen nur dann erheblich sind, wenn sie das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes wesentlich beeinträchtigen.

Die Installation muss durch zugelassene Fachfirmen (Kälteschein nach ChemKlimaschutzV) erfolgen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der BGH hob hervor, dass die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und technischer Standards eine wesentliche Voraussetzung für die Gestattung ist.

Die Entscheidung betont die grundsätzliche Veränderungsoffenheit des Wohnungseigentumsrechts, wie sie durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) gestärkt wurde. Der BGH stellte klar, dass die Interessen der Gemeinschaft nicht pauschal über die Veränderungswünsche einzelner Eigentümer gestellt werden dürfen. Vielmehr ist eine differenzierte Abwägung erforderlich.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

 

Praxistipp für eingeloggte Mandanten

Der Praxistipp steht eingeloggten Mandaten zur Verfügung.

Zum Login