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BGH: Sonnabend ist bei der Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen

Der Bundesgerichtshof hatte am 13.07.2010 zwei Fälle zu entscheiden, in denen der Vermieter den Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlung fristlos gekündigt hatte. Dabei stellte sich die Frage, ob der Samstag bei der Beurteilung, ob die Mietzahlung rechtzeitig erfolgte, mitzuzählen ist oder nicht.

Sachverhalt

In beiden Fällen war im Mietvertrag vereinbart, dass die Miete im Voraus spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats an den Vermieter zu zahlen ist (vgl. § 556b Abs. 1 BGB). In einem der zu entscheidenden Fälle war die Miete für Februar 2008 am 05.02.2008 (Dienstag) eingegangen, in dem anderen für Dezember 2006 am Dienstag, den 05.12.2006. Daraufhin wurde beiden Mietern das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Die auf Räumung gerichteten Klagen wurden durch die Amts- und Landgerichte abgewiesen. Die Klagen hatten auch vor dem BGH keinen Erfolg.

Entscheidung

Der BGH entschied, dass der Samstag nicht als Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen anzusehen sei. Die mit der Regelung des § 556b Abs. 1 BGB zugestandene Karenzzeit von 3 Tagen solle nach dem Gesetzeszweck mildere im Interesse des Mieters die zugunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht des Mieters hinsichtlich der Mietzahlung ab. Diese „Schonfrist“ müsse dem Mieter vor allem vor dem Hintergrund, dass der Samstag auch kein Bankarbeitstag sei, vollständig zustehen. Da die meisten Mietzahlungen durch Banküberweisung vorgenommen werden würden, sei es nicht im Sinne des Gesetzes den Samstag als Werktag gem. § 556b Abs.1 BGB anzusehen. Würde der Samstag als Werktag mitgezählt werden, obwohl an diesem Tage keine Überweisungsbuchungen möglich wären, würde dies die „Schonfrist“ unzulässiger Weise verkürzen.

Praxistipp

Diese Rechtsprechung gilt nach dem BGH ausdrücklich nur für die Mietzahlungen, nicht hingegen für die Berechnung der Kündigungsfrist gem. § 573c BGB. Die Entscheidung findet Anwendung für alle Fälle, die noch nicht rechtskräftig tituliert sind und zwar sowohl im Hinblick auf die Möglichkeiten der fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung als auch im Hinblick auf die Berechnung der Verzugszinsen.

Jacqueline Köppen
Rechtsanwältin