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BGH: Kosten des Ersatzzustellvertreters nach § 45 WEG sind keine Kosten des Rechtsstreits

Der BGH hat im Beschluss vom 11.05.2017 zu Az. V ZB 52/17 verkündet, dass die Kosten eines Ersatzzustellvertreters Kosten der internen Verwaltung sind, die die WEG dem Vertreter schuldet. Sie seien aber keine im Kostenfestsetzungsverfahren bei Gericht zu berücksichtigenden Kosten des Rechtsstreits.

Hintergrund:

Gemäß § 45 Wohnungseigentumsgesetz ist der Verwalter i. d. R. Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer in gerichtlichen Verfahren. Die Wohnungseigentümer müssen aber für den Fall, dass der Verwalter als Zustellungsvertreter ausgeschlossen ist, durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen Ersatzzustellungsvertreter sowie dessen Vertreter bestellen und zwar vorsorglich für alle denkbaren Fälle, wenn also ein Rechtsstreit noch gar nicht anhängig ist. Haben die Eigentümer keinen solchen Vertreter per Beschluss bestellt, kann das Gericht einen Ersatzzustellungsvertreter bestellen. In der Regel wählen die Gerichte Anwälte aus, die entsprechende Kostenerstattungsansprüche geltend machen.

Im o. g. Fall hatten die beklagten Eigentümer im Beschlussanfechtungsprozess 20 %, der Kläger 80 % der Kosten nach der gerichtlichen Kostenentscheidung zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren war streitig, ob diese Quotelung auch für die Kostenerstattungsansprüche des gerichtlich bestellten Ersatzzustellungsvertreters gilt.


Entscheidung:

  1. Die Kosten des Ersatzzustellvertreters sind keine im Gerichtsverfahren erstattungsfähigen Prozesskosten sondern immer Kosten der internen Verwaltung. Der BGH nimmt insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung (Az. V ZB 172/08) teilweise Abstand.
  2. Als solche schuldet die WEG dem Vertreter Erstattung und nicht einzelne Eigentümer. Durch Annahme der Bestellung durch den Vertreter komme ein Vertrag zwischen ihm und der WEG zustande (quasi für den Teilbereich der Entgegennahme bestimmter Erklärungen anstelle des Verwalters, der auch mit der WEG einen Vertrag schließt).
  3. Die Kostenverteilung innerhalb der WEG findet in der Jahresabrechnung nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel für Verwaltungskosten statt, ohne Rücksicht auf ein Obsiegen oder Unterliegen der am Prozess beteiligten Eigentümer.
  4. Die Höhe der Auslagen- oder Kostenerstattung bzw. Berechnungsmodalitäten muss das bestellende Gericht bei Bestellung, notfalls nachträglich, festlegen. Da es keine gesetzlichen Vorgaben für die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen gibt, verweist der BGH auf die Bestimmungen der üblichen Vergütung im Sinne von §§ 675, 612 II BGB.
  5. Der Kläger hat nur das Original für das Gericht sowie eine Ausfertigung der Klage bzw. etwaiger Folgeschriftsätze für die beklagte Partei einzureichen und nicht etwa eine Ausfertigung für jeden beklagten Wohnungseigentümer. Auf welche – teure oder kostensparende – Weise die Vervielfältigung zur Unterrichtung aller Eigentümer dann intern erfolgt, sei Sache der Beklagten.


Praxishinweis:

Für jede Eigentümergemeinschaft sollte nochmals geprüft werden, ob Ersatzzustellvertreter bestellt und Konditionen für Kostenerstattungen und Berechnung von Auslagen (wie Höhe der Kopierkosten) festgelegt sind.

Zudem sollte ein Verfahren für die Verteilung der Schriftsätze und gerichtlichen Verfügungen an jeden einzelnen Eigentümer beschlossen werden, das Kosten spart, wie die Versendung per verschlüsselter E-Mail oder gesicherte Cloud.

Kommt der Verwalter seiner Pflicht, die Eigentümer über die Rechtslage und mögliche Konsequenzen zu belehren und entsprechende Beschlussvorschläge einzubringen, nicht nach, kann er u. U. im Regresswege durch die WEG auf Schadenersatz wegen unnötig hoher Zustellkosten in Anspruch genommen werden.

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 26/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz