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BGH: In „Patronatserklärung“ kann Kündigungsrecht wirksam vereinbart werden

Mit Urteil vom 20.09.2010 (Az.: II ZR 296/08) hat der BGH entschieden, dass zugunsten einer Konzerngesellschaft, die als sogenannte „Patronin“ in einer finanziellen Krise einer Tochtergesellschaft gegenüber eine Patronatserklärung abgibt, ein Recht zur Kündigung wirksam vereinbart werden kann.

I. Zum Sachverhalt:

Die beklagte GmbH hatte sich gegenüber ihrer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Enkelgesellschaft, einer KG, in einer „Patronatserklärung“ verpflichtet, im Falle der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit fällige Verbindlichkeiten in dem Umfang zu erfüllen, wie dies zur Beseitigung der Insolvenzreife der KG erforderlich ist. Die Beklagte kündigte aber diese Erklärung und die parallel laufende cash-pool-Abrede. Die Enkel-KG musste Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Der Insolvenzverwalter der Enkel-KG nahm die GmbH klageweise auf Schadenersatz in Höhe der im Insolvenzverfahren angemeldeten festgestellten Forderungen sowie weiterer noch endgültig festzustellender Forderungen in Anspruch. Er begründete dies damit, dass die Kündigung der „Patronatserklärung“ unzulässig gewesen sei. Die beklagte GmbH wandte ein, dass man sich darüber einig gewesen sei, dass die Patronatserklärung nur für die Zeit abgegeben worden sei, die zur Überprüfung der Sanierungsfähigkeit benötigt worden sei; es sollte keine „Überlebensgarantie“ abgegeben werden.

II. Zur Entscheidung

Der BGH wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landgericht zurück. Vor allem sollte aufgeklärt werden, ob in der von der Beklagten behaupteten Abrede die Vereinbarung eines Kündigungsrechts liegen kann.

In rechtlicher Hinsicht führte der BGH aus, dass ein  Recht zur Kündigung zugunsten einer Konzerngesellschaft, die als sogenannte «Patronin» in der finanziellen Krise einer Tochtergesellschaft dieser gegenüber eine Patronatserklärung abgibt, wirksam vereinbart werden könne. Die Grundsätze des Rechts des Eigenkapitalersatzes stünden dem nicht entgegen. Diese begründeten nur das Verbot der Rückholung bereits erbrachter Leistungen, nicht aber die Pflicht zur Zuführung neuer Eigenmittel. Weiterhin sei die Patronatsvereinbarung nicht nach den Grundsätzen des sogenannten Finanzplankredits unkündbar. Das Grundverständnis des Finanzplankredits sei vom Prinzip der Privatautonomie geprägt. Daraus folge, dass sich nicht nur das Ob und das Wie einer Zahlungspflicht des Gesellschafters, sondern auch dessen Lösungsmöglichkeiten nach den Vereinbarungen der Parteien richteten.

 

Praxistipp

Bei der Abgabe von Patronatserklärungen gegenüber Tochtergesellschaften sollte nicht nur auf eine korrekte Formulierung der Erklärung zu Inhalt und Umfang des Patronats geachtet werden. Es sollte auch die Möglichkeit genutzt werden, ein Kündigungsrecht vorzusehen. Es bietet sich daher an, die Patronatserklärung nicht als einseitige Willenserklärung zu gestalten, sondern einen Vertrag zu erarbeiten, der alle relevanten Vereinbarungen enthält.

Jacqueline Köppen
Rechtsanwältin