>

Beweislast des Mieters für bereits vorhandene Schäden bei Einzug

Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 31.05.2017, Az. 120 C 12/16, entschieden, dass der Vermieter einen Schaden zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beweisen muss, der Mieter dagegen, dass dieser Schaden bereits bei Einzug vorhanden war.


Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall wurde eine Mieterin von Ihrem Vermieter auf Schadenersatz wegen bestehender Mängel bei Rückgabe der Mietwohnung in Anspruch genommen. Die Mieterin argumentierte, dass der Schaden bereits bei Einzug vorhanden gewesen sei und nicht sie, sondern vielmehr der Vormieter und vielleicht noch der Vorvormieter für diesen Schaden verantwortlich sei. Die Türen und Türzargen, an denen der Vermieter den Schaden behauptete, seien schon bei ihrem Einzug erheblich abgenutzt und zerkratzt gewesen. Es seien daher – wenn überhaupt – nur kleinere Kratzer hinzugekommen, die auf keinen Fall einen Schaden darstellen würden.


Rechtliche Würdigung:

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Vermieter ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache aus § 280 Abs. 1 BGB. Aus dem Mietvertrag ergebe sich die Verpflichtung der Mieterin, die Mietwohnung in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben, wenn der Mietvertrag endet. Gegen diese Verpflichtung habe die Mieterin verstoßen, weil sie die Türen und Zargen in einem beschädigten Zustand zurückgegeben habe, der deutlich schlechter war als derjenige beim Einzug.

Der Vermieter müsse grundsätzlich beweisen, dass ein Schaden zum Zeitpunkt des Auszugs vorgelegen habe. Hierzu könne der Vermieter auf das unterschriebene Abnahmeprotokoll zurückgreifen, auf Bilder, Sachverständigengutachten oder auf Zeugenaussagen, wie z. B. die der Handwerker.

Vorliegend konnte der Vermieter die Beschädigung zur Überzeugung des Amtsgerichts beweisen. Die Schäden seien im Abnahmeprotokoll aufgeführt. Dies führt zu einer Umkehr der Beweislast. Die Mieterin müsse beweisen, dass die Beschädigungen bei der Rückgabe nicht vorlagen, was ihr jedoch nicht gelinge. Ferner gelinge ihr auch nicht der Nachweis, dass die Beschädigungen bereits bei Mietbeginn vorhanden waren. Im Übergabeprotokoll seien keine Schäden erwähnt. Außerdem sei dieser Nachweis auch durch die Zeugenaussagen nicht zu führen.

Die Klage des Vermieters war demnach erfolgreich.


Praxistipp:

In der Praxis sollten deshalb jeweils bei Beginn und Beendigung des Wohnraummietverhältnisses im Rahmen der Übergabe bzw. Übernahme der Wohnung im Übergabeprotokoll eventuelle Beschädigungen dokumentiert bzw. noch ergänzend hiervon Fotos angefertigt werden.

Rene Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 28/2017

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz