>

Besenrein – oder wie?

Vor der Zeit der Schönheitsreparaturklauseln fand sich in vielen Wohnungsmietverträgen bezüglich der Rückgabe der Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses die Vereinbarung, dass die Wohnung „besenrein“ zu übergeben sei. Landläufig verstand man darunter, dass die Mieträume von den Sachen des Mieters beräumt und lediglich mit dem Besen ausgefegt, zurückzugeben waren. Das Amtsgericht Rheine hat mit seinem Urteil vom 12.06.2025 (Az. 10 C 78/24) nunmehr klargestellt, dass Ausfegen nicht immer zur Erfüllung der Rückgabepflicht des Mieters ausreicht.

 

Sachverhalt

Mieter und Vermieter streiten nach Beendigung des Mietverhältnisses um den Abrechnungs- und Auszahlungsanspruch des Mieters hinsichtlich der Mietkaution. Der Vermieter verneint den Anspruch, da er mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet habe. Das Mietobjekt war sowohl im Innen- als auch im Außenbereich stark verschmutzt. Die Räume waren u.a. mit Spinnweben durchzogen, es gab große Staubanhaftungen, Dreck und Schimmel an den Türen, Fenstern und im Sanitärbereich, Terrasse und Treppenhaus waren nicht mal gefegt worden. Es musste eine Grundreinigung stattfinden. Der Mieter war der Auffassung, er habe die Wohnung in einem ausgefegten, damit besenreinen und deshalb abnahmefähigen Zustand zurückgegeben.

 

Entscheidung

Das Gericht folgte im Ergebnis der Auffassung des Vermieters. Grundsätzlich sei es zwar bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung ausreichend, die Wohnung ausgefegt zurückzugeben. Wenn allerdings der Mieter die Wohnung längere Zeit nicht gereinigt hat, soll das nicht gelten. Insbesondere die Küche und die Sanitärräume müssen sich in einem hygienisch gebrauchsfähigen Zustand befinden. Fenster müssen geputzt werden, wenn sie deutlich verunreinigt und damit über längere Zeit nicht gesäubert worden sind. Der Vermieter durfte daher vorliegend eine Reinigungsfirma beauftragen und die Kosten mit der Kaution verrechnen.

 

Angela Glöckner
Diplomjuristin

Praxistipp für eingeloggte Mandanten

Der Praxistipp steht eingeloggten Mandaten zur Verfügung.

Zum Login