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Beschlüsse einer satzungswidrig einberufenen Mitgliederversammlung können unwirksam sein

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 18.12.2013 geurteilt, dass Wahlergebnisse und Beschlüsse einer nicht nach den zwingenden Vorschriften der Satzung einberufenen Mitgliederversammlung bereits deswegen unwirksam sein können (Az.: 8 U 20/13, veröffentlicht am 06.02.2014).

Im entschiedenen Fall eines Vereins wurde nicht wie satzungsmäßig zwingend vorgeschrieben, über die Vereinszeitschrift zur jährlichen Mitgliederversammlung eingeladen, sondern mit persönlichem Infopost-Brief.

Das Gericht gab dem klagenden Mitglied Recht und entschied, dass sämtliche gefasste Entscheidungen nichtig bzw. unwirksam seien. Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass sich jedes Mitglied auf die satzungsmäßige Einladung verlasse und Infopost im Übrigen auch oftmals und realistisch mit Werbesendungen verwechselt würde. Da das Recht zur Teilnahme an Versammlungen existenzielles Recht sein, sei der Satzungsverstoß auch relevant. Es komme vor allem darauf an, dass die Willensbildung der Mitglieder auch hätte anders verlaufen können, wenn mehr Mitglieder oder eine andere Struktur der Anwesenden vorgelegen hätte. Diesen hypothetischen Kausalverlauf, dass die Abstimmungen jeweils hätten genauso ausgehen müssen, kann man im Nachhinein kaum nachweisen.

Zu empfehlen ist daher stets die Einhaltung der satzungsmäßig vorgegeben Ladungsvorschriften. Die vorliegende Entscheidung erging zwar zum Vereinsrecht, ist jedoch auf sämtliche Gesellschaftsformen und Vereinigungen, bei denen das Recht zur Versammlung ein Wesenskern ist, übertragbar.

Selbst wenn Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die eine günstigere oder gar unmittelbarere Kenntnisnahme der Mitglieder bedeuten, ist der sicherere Weg die Änderung der Satzung. Andernfalls riskiert man die vollständige Wiederholung einer solchen Mitgliederversammlung nebst Neufassung aller Beschlüsse, Wahlen und Entscheidungen.

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 11/2014

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