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Beschlagnahme von Privateigentum als Wohnraum für Flüchtlinge

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Lüneburg gemäß Beschluss vom 09.10.2015, Az. 5 B 98/15, ist die Beschlagnahme eines privaten Grundstücks zur Unterbringung von Flüchtlingen auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel nur als ultima ratio, also nur dann möglich, wenn andere Möglichkeiten der Unterbringung durch Inanspruchnahme öffentlicher Gebäude oder freiwillig zur Verfügung gestellter privater Gebäude nicht bestehen.

Die Behörde müsse vor Inanspruchnahme nicht störender Dritte alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um die Gefahr anderweitig zu beseitigen. Ggf. müsse sie Räumlichkeiten in Beherbergungsbetrieben anmieten, auch wenn dies im Verhältnis zur Beschlagnahme deutlich kostenintensiver wäre. Zu berücksichtigen sei das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Hauseigentümers.

In dem zuständigen Bundesland Niedersachsen steht, wie auch in Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt, lediglich die polizeiliche Generalklausel zur Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen zur Verfügung. Auf dieser Grundlage müsse die Behörde darlegen, dass ihr eine anderweitige angemessene Unterbringung nicht möglich sei, beispielsweise in Ferienwohnungen oder Hotelzimmern.

Im Fall hatte die Behörde ein ehemaliges Kinder- und Jugendheim zur Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtlinge beschlagnahmt.

Noreen Walther

Rechtanwältin

Aktuelle Informationen Nr. 48/2015

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