Beschädigung des Fahrzeugs des Geschäftsführers einer Firma durch den Arbeitnehmer mit Dienstfahrzeug: Der Arbeitnehmer haftet wegen mittlerer Fahrlässigkeit (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10.04.12024, Az. 2 Sa 642/23)
Sachverhalt:
Der Arbeitnehmer hatte auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ein Fahrzeug beschädigt, das dort parkte. Es gehörte dem Geschäftsführer der Firma. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldet. Der Schaden an dem Fahrzeug des Geschäftsführers betrug 2.315, 06 €. Die Firma rechnete den von ihr geltend gemachten Schadenersatz für den von dem Kläger beschädigten PKW in vorbezeichneter Höhe gegen den Vergütungsanspruch des Klägers für den Monat Januar 2023 auf. Mit der Klage macht der Kläger seinen Vergütungsanspruch geltend.
Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Kläger für den Schaden anteilig in Höhe von 1.543,37 € haften muss. Dem Arbeitnehmer sei „mittlerer Fahrlässigkeit im oberen Bereich“ vorzuwerfen. Daraus leitete das Gericht einen Haftungsanteil in Höhe von 2/3 des Schadens her. Er hätte, so das Gericht, sich unter Benutzung der Spiegel und durch einen Schulterblick vergewissern müssen, dass die Fahrstrecke frei von Hindernissen sei.
Es war deshalb nach Auffassung des Gerichts hier von einer privilegierten Arbeitnehmerhaftung auszugehen. Dies ergab sich daraus, dass es sich um eine dienstlich veranlasste Fahrt, also betrieblich veranlasstes Handeln des Arbeitnehmers handelte, die zum Unfall führte.
Fazit:
Privilegierte Arbeitnehmerhaftung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit gar nichts, bei normaler Fahrlässigkeit anteilig je nach dem Grad des Verschuldens haften muss sowie bei grober Fahrlässigkeit in voller Höhe. Die Höhe der Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad des Verschuldens. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei den Anlass und die Folgen des Schadens sowie die Gesichtspunkte der Billigkeit und Zumutbarkeit.
René Illgen
Rechtsanwalt