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Berechtigtes Räumungsinteresse für Gebäudeabriss und Ersatzneubau

In dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg/St. George vom 23.12.2014, Az. 920 C 171/14, zugrunde liegendem Rechtsstreit hatte eine Wohnungsgenossenschaft den Abriss eines älteren, unzweckmäßigen, insbesondere kleinteilig und schlecht geschnittenen Wohngebäudes geplant, um dieses durch einen zeitgerechten Neubau zu ersetzen.

Die beklagte Mieterin verweigerte die Räumung der Wohnung. Die klagende Vermieterin berief sich auf den Kündigungsgrund der besseren wirtschaftlichen Verwertung gem. § 573 Ab. 2 Nr. 3 BGB. Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei dem Dauernutzungsvertrag der Sache nach um einen Mietvertrag handele, so dass ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Bestimmung vorliegen könne.

Auch der Genossenschaftszweck hindere eine Kündigung nicht, weil auch nach der Satzung Rück- und Neubau satzungsgemäß seien.

Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Genossenschaft zur sozialen Abfederung mit dem Mieterverein eine Rahmenvereinbarung getroffen habe, die u. a. ein Rückkehrrecht der Mieter in den Neubau vorgesehen habe.

Die Klägerin konnte sowohl eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Neubau vorlegen als auch nachweisen, dass ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden sei, sodass hinreichend sicher die Verwertungsabsicht angenommen werden könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Baugenehmigung bereits erteilt sei.

Die geplante Verwertung sei angemessen und von vernünftigen nachvollziehbaren Erwägungen getragen, wobei das Gericht die Planungen des Eigentümers nicht durch eigene vermeintlich vernünftigere Planungen ersetzen dürfe. Insbesondere könne das Gericht dem Vermieter nicht vorschreiben, ob dieser ein sanierungsbedürftiges Gebäude umfassend sanieren müsse oder abreißen und neu bauen dürfe. Zudem konnte der Vermieterin im Fall nicht vorgeworfen werden, sie habe eine Entmietungsstrategie durch bewusstes Herunterwirtschaften des Objektes betrieben.

Die Begründung der Entscheidung steht im Einklang mit der derzeit überwiegenden Rechtsansicht. Auch das durch die Kanzlei bereits seit Jahren im Servicebereich zur Verfügung gestellte Muster für eine Abrisskündigung berücksichtigt diese und weitere Erfordernisse der Kündigungsbegründung.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 10/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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