Beleidigung der Ehefrau des Vermieters kann fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen
Im nachfolgenden Urteil werden anschaulich die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung aufgezeigt, wobei die konkreten Anforderungen an die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung hierbei näher dargestellt werden. Im Einzelnen:
Sachverhalt
Die Klägerin, als Wohnungsvermietern, erhebt Räumungsklage nach dem Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung.
Die Beklagten zu 1) und 2) sind Mieter der streitgegenständlichen Räumlichkeiten, darüber hinaus wohnt der volljährige Sohn, Beklagter zu 3), ebenfalls in der Wohnung.
Insbesondere der Beklagte zu 3) hat andere Mitbewohner sowie deren Gäste und am Anwesen vorbeigehende Passanten beleidigt. So sind auszugsweise folgende Beschimpfungen ausgerufen worden: „Ihr Drecks-Kanaken“, „Ihr seid Nazis“ oder „…korrupter Professor“. Darüber hinaus wurde die Frau eines Geschäftsführers als „Du fette Proleten-Hausfrau“ beschimpft. Zudem kam es regelmäßig zu Gebrüll und anderen Ruhestörungen.
Auf Grund der vorgenannten Vorkommnisse wurde zunächst abgemahnt und letztendlich die fristlose Kündigung erklärt. Die Beklagten haben die streitgegenständlichen Räumlichkeiten allerdings nicht geräumt, sodass die Erhebung einer Räumungsklage notwendig war.
Rechtliche Würdigung
Die Klage ist zulässig und begründet
Es liegt ein wichtiger Grund zur Vertragsbeendigung vor, da der Hausfrieden nachhaltig gestört und die Fortsetzung des Mietverhältnisses, unter Abwägung und Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, nicht länger zumutbar ist.
Die Frage der Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung richtet sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, wobei aber die Wertentscheidungen des Grundgesetzes maßgeblich sind. Es geht darum, ob der Mieter seine Wohnung als Mittelpunkt seiner Lebensgestaltung verliert. Daher sind bei bloßen, insbesondere mündliche Äußerungen hohe Anforderungen an die Schwere der Vertragsverletzung zu stellen.
Wobei der Mieter auch für das Verhalten derjenigen Personen einstehen muss, denen er den Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise überlassen hat. Auch für das Verhalten seiner Familien- und Hausangehörigen, die mit ihm in der Wohnung leben, hat der Mieter einzustehen.
Sämtliche Beleidigungen / Äußerungen sah das Gericht als erwiesen an. Es handelt sich vorliegend nicht um Allerwelts Beleidigungen wie Arschloch, sondern um Beleidigungen, die erkennbar im Hinblick auf die beleidigten Personen ausgesprochen wurden. Auch die Beleidigung aller Bewohner des Hauses ist eine wesentliche Pflichtverletzung, die einen Kündigungsgrund darstellt, da sie eine schwere Beleidigung der Hausbewohner darstellt und geeignet ist, den Hausfrieden zu stören.
Die Beleidigung der Ehefrau des Vermieters ist nach Auffassung des Gerichtes im vorliegenden Fall ebenfalls ein Kündigungsgrund. Der Kündigungsgrund wäre auch ohne Abmahnung zulässig, weil sich der Vermieter so etwas nicht gefallen lassen muss, dies vielmehr eine starke und endgültige Störung des Mietverhältnisses darstellt.
Die ausgesprochene Kündigung ist daher wirksam.
Michelle Freitag
Rechtsanwältin