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Belegeinsichtsrecht nach Betriebskostenabrechnung beim Vermieter versus Anspruch auf Übersendung von Belegkopien

Unstreitig steht dem Mieter nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung ein Einsichtsrecht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege zu. Die Belegprüfung hat der Mieter grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Vermieters vorzunehmen. Ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien kann dem Mieter aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zustehen, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann.

Das Landgericht Hanau hatte im Verfahren 2 S 43/24 u.a. über die Rechtmäßigkeit eines Übersendungsverlangens zu entscheiden.

 

Sachverhalt

Der Mieter hatte die Rückzahlung der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangt. Der Vermieter rechnete noch über die Betriebskosten ab und verrechnete die Kaution mit der Nachforderung aus der Abrechnung. Der Mieter widersprach der Abrechnung und verlangte die Übersendung von Belegkopien zur Prüfung. Der Vermieter übersandte die Kopien nicht. Daraufhin klagte der Mieter die Rückzahlung der gesamten Kaution ein, der Vermieter wäre zur Verrechnung nicht befugt gewesen, da die Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung nicht geklärt seien, da er keine Kopien erhalten habe. Das Amtsgericht Hanau hat die Klage in Höhe der verrechneten Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung jedoch abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Mieters.

 

Entscheidung

Das Berufungsgericht wies die Berufung mit Beschluss zurück. Die Einwendungen des Mieters gegen die Abrechnung wären zu unkonkret, eine Belegeinsicht hätte nicht stattgefunden. Der Vortrag des Mieters, er hätte erfolglos die Belegeinsicht durch die Übersendungsaufforderung verlangt, war unbeachtlich, da vorliegend kein Fall der Unzumutbarkeit der Einsichtnahme in die Belege am Ort des Vermieters vorläge, und damit der Vermieter nicht zur Übersendung der Belege verpflichtet gewesen ist. Der Mieter war nach Mietende umgezogen in einen Ort, der 120 km vom Vermietersitz entfernt war. Daraus leitete der Mieter die Unzumutbarkeit der Einsichtnahme beim Vermieter und damit die Rechtmäßigkeit seiner Übersendungsaufforderung ab. Für die Frage, ob die Einsichtnahme beim Vermieter zumutbar ist, kommt es jedoch auf die Entfernung zur Mietwohnung an, und nicht auf den Ort, an den der Mieter nach Mietende verzogen sei. Der Umzug lag im Risikobereich des Mieters und führte damit nicht zu einem Recht auf Übersendung von Belegkopien.

 

Angela Glöckner
Diplom-Juristin

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