>

Bei Streit um Überstunden liegt die Beweispflicht beim Arbeitnehmer

Wenn die Berechnung der Überstunden ausschließlich auf den Eintragungen des Mitarbeiters beruht, bleibt der Mitarbeiter im Konflikt beweispflichtig. Andere Regelungen gelten nur, wenn der Arbeitgeber die Aufzeichnungen sich zu eigen gemacht hat oder das Arbeitszeitkonto selbst führt, wie das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Rostock in einem Urteil vom 05.11.2019 (Az. 5 Sa 73/19) entschieden hat.

 

Sachverhalt

In diesem Fall geriet eine Buchhalterin mit dem Arbeitgeber in Streit über die Bezahlung von Überstunden. Gemäß ihrem Arbeitsvertrag arbeitet sie 40 Stunden pro Woche für ein Bruttoentgelt von 2.100 € pro Monat. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung zum Ende Mai 2018.

In der Folge forderte die Buchhalterin weiterhin die Bezahlung von 267 Überstunden in Höhe von insgesamt 3.353 € brutto. Die Überstunden wurden im Zeiterfassungssystem des Arbeitsgebers unter der Rubrik „Überstunden Freizeitkonto“ ausgewiesen. Die Berechnung basierte jedoch auf den Angaben der Buchhalterin. Über einen Administratorzugang konnte sie auch rückwirkend Einträge vornehmen, z. B. im Falle von Fehltagen aufgrund von Krankheit. Sie hatte sich für Raucherpausen nicht ausgetragen.

 

Rechtliche Würdigung

Wie bereits das Arbeitsgericht Schwerin, hat auch das Landesarbeitsgericht Rostock die Klage abgewiesen. Zwar können sich die Arbeitnehmer auf ein vom Arbeitgeber geführtes Arbeitszeitkonto verlassen, wenn der Arbeitgeber den ausgewiesenen Saldo streitlos gestellt habe. Dies war jedoch hier nicht der Fall, entschied das Landesarbeitsgericht. Die Buchhalterin habe nicht nachgewiesen, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder zumindest wissentlich geduldet hat. Die von der Klägerin vorgelegten Computerausdrucke beruhen ausschließlich auf ihren eigenen Angaben, in welcher Art und Weise auch immer sie diese erfasst hat, heißt es im Urteil. Der Arbeitgeber habe sich diese Aufzeichnungen nie zu eigen gemacht. Vielmehr habe er sie erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten und sofort angefochten. Selbst wenn die Klägerin zu den behaupteten Zeiten im Betrieb anwesend war, so folgt daraus noch nicht, dass Überstunden notwendig waren, um die geschuldeten Arbeiten in der zur Verfügung stehenden Zeit erledigen zu können.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 06/2020

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz