Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksveräußerers bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten
Der BGH hat am 04.04.2014, Az. V ZR 275/12, entschieden, dass bei unverhältnismäßig hohen Beseitigungskosten von Mängeln am Grundstück der Schadensersatzanspruch des Käufers auf Ersatz des mangelbedingten Minderwertes des Grundstückes begrenzt ist.
Im konkreten Rechtsfall ging es um die Beseitigungskosten für den Hausschwammbefall des veräußerten Grundstückes.
Der BGH ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Ermittlung der Unverhältnismäßigkeit eine umfassende Würdigung des Einzelfalles bedarf.
Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die Mangelbeseitigungskosten entweder den Verkehrswert des Grundstückes im mangelfreien Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes überschreitet.
Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigungskosten ist auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Grundstückskäufer abzustellen. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese Kosten höher als erwartet sind, stehe dies einer Ersatzpflicht nur dann entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortgeführt hätte. Dieses Prozessrisiko hat der Käufer zu tragen.
Dietmar Strunz
Rechtsanwalt
Aktuelle Information Nr. 15/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz