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Beginn der Gewährleistungsfrist bei Architektenverträgen

Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in einer Entscheidung zum Architektenrecht (Az: 10 U 1082/12) mit der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Planungsmängeln bei der Errichtung von Heizungsanlagen beschäftigt. Danach beginnt die Verjährungsfrist bei Fehlen einer Abnahme erst in dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber keine Erfüllung mehr verlangt. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.


Sachverhalt

Die Klägerin hatte die Beklagte mit der Planung von Heizungsanlagen für mehrere Gebäude beauftragt. Die Planung war fehlerhaft in Bezug auf die fehlende Dämmung der Strangleitungen.

Die Beklagte wendete im Verfahren Verjährung ein. Ohne Erfolg.


Entscheidung

Das OLG hat zur Verjährung ausgeführt, dass grundsätzlich die fünfjährige Verjährungsfrist mit der Abnahme der Werkleistung zu laufen beginnt. Fehlt es an einer Abnahme, läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Besteller keine Erfüllung des Vertrages mehr verlangt und das vertragliche Erfüllungsverhältnis in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dies soll insbesondere auch dann der Fall sein, wenn der Besteller die Abnahme endgültig verweigert hat (BGH Urt. v. 24.02.2011 – VII ZR 61/10 – Rdnr 15f).


Praxistipp

In der Vergangenheit wurde häufig die Notwendigkeit einer Abnahme bei Planungsverträgen nicht berücksichtigt, da in der HOAI die Abnahme nicht explizit als Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch benannt war. Dies hat sich mit der Überarbeitung der HOAI im Jahr 2013 geändert.

Bei spät endeckten Planungsmängeln sollte eine gründliche Verjährungsprüfung erfolgen, da die Verjährung bei Planungs- und Bauüberwachungsfehlern nicht nur wegen unterlassener Abnahme, sondern auch aus anderen Gründen, wie z.B. Verstößen gegen Hinweispflichten im Rahmen der Gewährleistungsüberwachung mit ganz erheblichen Verzögerungen eintreten kann.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 28/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz