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Bauhandwerkssicherung kann auch für isoliert beauftragte Gerüstbauarbeiten verlangt werden!

Die Klägerin (Auftragnehmer) verlangte von der Beklagten (Auftraggeber) die Stellung einer Bauhandwerksicherung für Gerüstbauarbeiten, wobei das Gerüst nicht nur vermietet, sondern individuell bemessen, zusammengestellt und fest mit dem Gebäude verankert worden ist. Zu Recht?

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Klageverfahren war strittig, ob Gerüstbauarbeiten als Werkvertrag normiert werden können.

Die Klägerin stützte ihr Verlangen zur Stellung einer Sicherheit auf den geschlossenen „Bauvertrag“ im Jahr 2017, wonach die Klägerin beauftragt war, Gerüstbauarbeiten durchzuführen. Ferner wurde die Einbeziehung de VOB/B geregelt. Hiergegen wendete die Beklagte ein, dass es sich bei den Gerüstbauarbeiten um keinen Bauvertrag handele, da keine feste Verbindung mit dem Grundstück hergestellt werde und daher keine Arbeiten am Bauwerk stattfänden.

Das erstinstanzliche Landgericht Nürnberg hat die Klage zunächst abgewiesen und vertrat die Auffassung, dass die Gerüstbauarbeiten lediglich um vorbereitende Maßnahmen darstellen. Die Klägerin legte hiergegen mit Erfolg Berufung ein.

 

Rechtliche Würdigung

Das Oberlandesgericht Nürnberg führte aus, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen Werkvertrag handelt. Begründet wurde die Auffassung damit, dass das Gerüst nicht nur vermietet, sondern individuell bemessen und zusammengestellt, in eigener Verantwortung über die Art der Gerüstgruppe und die Konstruktion entschieden, die Gerüste montiert, an den Gebäuden fest verankert und wieder demontiert worden ist. Die Arbeiten stellen ein Werk im Sinne des Werkvertragsrecht dar, mit der Besonderheit, dass das Gerüst nicht in das Eigentum des Auftraggebers übergeht.

 

(Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg vom 29.04.2021 – Az.: 13 U 2800/19)

 

Michelle Freitag

Rechtsanwältin

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