Balkonanbau als Modernisierungsmaßnahme im WEG
Im Kanzleiforum Dezember 2010 erörterten wir ausführlich die aktuelle Rechtslage bezüglich der Einordnung eines Balkonanbaus als bauliche Veränderung bzw. Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 WEG.
Nunmehr wurde im Januar eine Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 26.10.2010, erlassen unter Az. 483 C 3145/10, veröffentlicht. Demnach wird ein Balkonanbau an der rückwärtigen Hausfassade als Modernisierungsmaßnahme mit der Rechtsfolge bewertet, dass die Beschlussfassung mit doppelt qualifizierter Mehrheit möglich wird.
Die Änderung des optischen Erscheinungsbildes genüge nicht, um das Erfordernis der Allstimmigkeit nach § 22 I WEG anzunehmen, weil die Einführung des § 22 II WEG anderenfalls sinnentleert wäre. Das schlichte – aus der Nachkriegszeit stammende – Gebäude sei architektonisch nicht schützenswert. Auf eine pauschal behauptete Verschattung könne sich der Kläger nicht berufen. Unerheblich sei auch, dass eine spätere Wärmedämmung an der Hofseite möglicherweise teurer werde. Lärm und Schmutz müssten Eigentümer ggf. aufgrund einer Treuepflicht dulden.
Es handelt sich um eine der sehr wenigen veröffentlichten Entscheidungen zu diesem Thema.
Jedoch befindet sich das Verfahren derzeit in der Berufungsinstanz beim Landgericht Lüneburg. Wir werden über den Ausgang berichten.
Noreen Walther
Rechtsanwältin