Auswirkung von Änderungen der HOAI bei Stufenbeauftragung
In einer Entscheidung vom 18.12.2014 (Aktenzeichen VII ZR 350/13) hat der für Baurecht und Architektenrecht zuständige VII. Senat des BGH entschieden, dass bei einer stufenweisen Beauftragung von Architekten und zwischenzeitlicher Änderungen der Honorarordnung, jeweils die Fassung der Honorarordnung anzuwenden ist, die beim Abruf der jeweiligen Leistungsstufe gilt.
Sachverhalt
Der klagende Architekt war vertraglich in einem ersten Schritt mit der Erbringung von Planungsleistungen im Umfang der Leistungsphasen 1-4 der HOAI beauftragt. Die Beauftragung der Leistungsphasen 5-8 sollte optional nach Erteilung der Genehmigung für das Bauvorhaben erfolgen.
Zum 11.08.2009 trat eine geänderte Fassung der HOAI in Kraft. Die Beauftragung der Leistungsphasen 5-8 erfolgte am 17.08.2009.
Die Parteien streiten darum, ob die Leistungsphasen 5-8 nach der Fassung der HOAI bei Vertragsschluss oder nach der neueren – bei Abruf der Leistungsphasen 5-8 gültigen – Fassung der HOAI zu vergüten ist.
Entscheidung
Der BGH hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt, in dem der Auftraggeber zur Zahlung des höheren Architektenhonorars auf der Grundlage der neueren Fassung der HOAI verurteilt wurde.
Nach der Auffassung des BGH ist dafür ausschlaggebend, welche Fassung der HOAI anzuwenden ist und wann die Leistung vertraglich vereinbart wurde. Nach der Auslegung des streitigen Architektenvertrages soll mit der Stufenbeauftragung ein bindendes Angebot des Architekten hinsichtlich der Leistungsphasen 5-8 vorliegen. Der Vertrag zur Beauftragung dieser Leistungen kommt aber erst mit der optionalen Beauftragung durch den Auftraggeber endgültig zu Stande (Annahme des Angebots).
Da § 55 HOAI (2009) zum zeitlichen Anwendungsbereich auf den Vertragsabschluss abstellt, soll demnach bei der Beauftragung einer Stufe nach dem Inkrafttreten einer neuen Honorarordnung, diese für die dann zu erbringenden Leistungen gelten.
Praxistipp
Die Regelung zum zeitlichen Geltungsbereich in § 57 der aktuellen HOAI (2013) entspricht der des § 55 HOAI (2009) auf die sich die Entscheidung stützt. Daher ist die Rechtsprechung auf die Änderung der HOAI 2013 anwendbar und wird sicher auch für zukünftige Änderungen der HOAI zu berücksichtigen sein.
Problematisch ist an der Entscheidung, dass sich in den einzelnen Versionen der HOAI nicht nur der Mindestsatz des Honorars, sondern insbesondere mit der letzten Änderung auch die damit abgegoltenen Grundleistungen geändert haben. Es stellt sich daher dann die Problematik, dass der Leistungsinhalt eventuell von dem Katalog der HOAI abweicht. Soweit Grundleistungen nach der HOAI hinzukommen aber nicht vereinbart sind, könnte das Honorar nach einer Teilleistungstabelle gekürzt werden. Wenn jedoch vereinbarte Leistungen nicht mehr von der HOAI erfasst werden, sondern nunmehr als Besondere Leistungen gelten, besteht die Problematik, dass für diese dann kein Honorar vereinbart ist.
Eine denkbare Lösung wäre es, im Architektenvertrag nicht die Beauftragung in Stufen zu vereinbaren, sondern Rücktrittsrechte für bestimmte Zeitpunkte der Leistungserbringung zu vereinbaren. So könnte z.B. vereinbart werden, dass der Architekt mit allen Leistungsphasen nach der HOAI beauftragt wird und dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht z.B. nach Zugang der Baugenehmigung oder auch nach der Auswertung der Ausschreibungsergebnisse eingeräumt wird.
Martin Alter
Rechtsanwalt
Aktuelle Informationen Nr. 5/2015
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