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Ausnahme von der gesetzlichen Höchstgrenze bei Mietsicherheiten

Nach Ansicht des BGH im Urteil vom 10.04.2013 (VIII ZR 379/12) finden die Beschränkungen des § 551 BGB keine Anwendung auf eine Mietsicherheit, die der Wohnraummieter dem Vermieter zur Abwendung einer drohenden Zahlungsverzugskündigung stellt.

Gemäß § 551 BGB darf eine Mietsicherheit in der Wohnraummiete den Betrag von 3 Monatsgrundmieten nicht übersteigen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

Diese gesetzliche Beschränkung soll nach Ansicht des BGH jedoch keine Anwendung finden auf den Fall, dass die Mietsicherheit nicht bei Abschluss des Mietvertrages sondern erst nach Eintritt des Zahlungsverzugsfalles und damit bei drohender Kündigung des Mietvertrages gestellt und vereinbart wird.

Die gesetzliche Bestimmung diene in erster Linie dem Schutz des Mieters vor zu hohen finanziellen Belastungen im Zeitpunkt der Anmietung einer Wohnung.

Der somit beabsichtigte Zweck des Mieters werde gerade ad absurdum geführt, wenn er eine zulässige Kündigung nicht verhindern könnte, weil eine Vereinbarung mit dem Vermieter über eine Stellung der Mietsicherheit in Höhe des Zahlungsrückstandes unwirksam wäre.

Nach Ansicht des BGH ist es auch irrelevant, ob der Mieter die Sicherheit unaufgefordert gestellt oder Vermieter sie verlangt hat.

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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