Aufwendungsersatzanspruch für notwendige Neuanschaffungen des Mieters wegen Modernisierung
Das AG Schöneberg verurteilte am 02.11.2016 unter Az. 103 C 196/16 den Mieter einer Wohnung zur Duldung des Austausches eines Gasherdes gegen einen Induktionsherd – Zug um Zug gegen Zahlung eines Kostenvorschusses durch den Vermieter für die Anschaffung neuer Töpfe und Pfannen.
Hintergrund:
Den Austausch eines Gasherdes gegen einen Induktionsherd hat das AG als Modernisierungsmaßnahme betrachtet, da Brandgefahren sinken und Gebrauchswerte steigen. Gem. § 555a Abs. 3 BGB hat der Vermieter von Wohnraum dem Mieter erforderliche Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, in angemessenem Umfang zu erstatten und auf Verlangen insoweit Vorschuss zu leisten. Gemäß § 555d Abs. 6 BGB gilt dies entsprechend für Modernisierungsmaßnahmen.
Aufwendungen in dieser Hinsicht können beispielsweise in der Sicherung der Wohnungseinrichtung, Wegräumen, Abdecken, Reinigen, Zwischenübernachtungskosten, Beaufsichtigung der Arbeiten durch Dritte, Mehraufwendungen wegen Nichtnutzbarkeit der Küche, einem nachweisbaren Verdienstausfall und eben auch erforderlichen Neuanschaffungen bestehen, dazu ausführlich Müller in Beck’scher Onlinekommentar Mietrecht, Stand 15.02.2017, § 555a Rz. 50 ff. BGB
Da die Töpfe des Mieters für den Induktionsherd nicht geeignet gewesen sind, war er gezwungen, neue Töpfe käuflich zu erwerben. Hierfür steht ihm ein entsprechender Aufwendungsersatzanspruch gegen den Vermieter zu, für den er auch einen angemessenen Vorschuss verlangen kann.
Nach der Entscheidung des Gerichts hat der Vermieter demnach zunächst einen Vorschuss für den Aufwendungsersatz zu leisten.
Anschließend hat der Mieter erst die Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
Praxishinweis:
Der Aufwendungsersatz kann nicht als Kostenposition im Zuge der Mieterhöhung gem. § 559 BGB auf den Mieter umgelegt werden, soweit die Aufwendungen nur aus Anlass der Bauarbeiten anfallen, wie eine Ersatzbeschaffung nicht mehr brauchbarer Gegenstände.
Soweit es sich aber um Kosten der Vorbereitung oder Durchführung bzw. Nachbereitung der baulichen Maßnahme handelt, wie z. B. Schönheitsreparaturen, Reinigungsleistungen etc., ist diese Kostenposition dagegen sehr wohl auf den Mieter umlagefähig, so dass diese Kosten entsprechend in Höhe von 11 % jährlich auf den Mieter umgelegt werden können, vgl. BGH, Az. VIII ZR 173/10; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, MietR 12. Aufl. 2015, § 559 BGB, Rz. 62.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 22/2017
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz