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Arbeitsentgelt während einer Quarantäne

Wenn Mitarbeiter wegen einer Quarantäne ihre Arbeit nicht leisten können, müssen Arbeitgeber meist nur den Verdienstausfall in Höhe des Nettoentgeltes zahlen und haben Anspruch auf Erstattung.

 

Arbeitnehmer, die sich möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert haben, können nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, ihren häuslichen Bereich nicht zu verlassen und somit in Quarantäne zu bleiben. Dabei stellt sich schnell die Frage, ob ihr Gehalt weitergezahlt wird, wenn die Arbeitnehmer unfreiwillig ihre Leistung nicht erbringen können.

 

Dabei ist während der Quarantäne zwischen Arbeitsentgelt und Entschädigung zu entscheiden. Das Weiterzahlen des Arbeitsentgeltes ist in den meisten Fällen im Arbeitsvertrag ausgeschlossen (§ 616 BGB).

 

Wenn Arbeitgeber vertraglich nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet sind, greift zum Schutz der Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch, der im Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) geregelt ist. Danach zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die ersten 6 Wochen der Quarantäne weiter. Für die Zahlungen kann er innerhalb von 12 Monaten eine Erstattung bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde beantragen. Dies ist in der Regel das Gesundheitsamt oder die Landesdirektion, wo es entsprechende Antragsformulare heruntergeladen werden können.

 

Bemessungsgrundlage ist für die ersten 6 Wochen der Entschädigungszahlung das Arbeitsentgelt, das der Verdienstausfallentschädigung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt, also in der Regel der bisherige Bruttoverdienst.

 

Wenn Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückkehren, den sie in einem Risikogebiet verbracht haben, müssen sie seit dem 08. November 2020 sich über eine digitale Einreisemeldung anmelden und sich für 10 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Dazu gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Vorschriften.

 

Die Zahlung einer Entschädigung bei Quarantäne hängt davon ab, ob der Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet gereist ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat im November 2020 festgelegt, dass kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, wenn eine Quarantäne hätte vermieden werden können, indem man eine vermeidbare Reise in ein bereits bei Abreise eingestuftes Risikogebiet nicht angetreten hätte. Wird das vom Arbeitnehmer bereiste Urlaubsland erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt, liegt auf Seiten des Arbeitnehmers kein schuldhaftes Handeln vor. Der Arbeitnehmer hat dann für die Dauer der Quarantäne gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Entschädigung seines Verdienstausfalls.

 

 

René Illgen

Rechtsanwalt