Arbeitgeber darf Urlaub wegen Elternzeit kürzen
Nach deutschem Recht dürfen Arbeitgeber bei einer Elternzeit von Mitarbeitern deren Urlaubsanspruch kürzen. Das steht im Einklang mit Unionsrecht, entschied das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 19.03.2019 zu Az. 9 AZR 362/18 mit Hinweis auf eine EuGH-Entscheidung und präzisiert die genauen Voraussetzungen.
Der Fall: Kürzungen des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit
Eine Arbeitnehmerin, die seit 2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt war, kündigt ihr Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016. Von Januar 2013 bis Dezember 2015 befand sie sich durchgehend in Elternzeit. Mit der Kündigung beantragte sie Urlaub für den Zeitraum der Kündigungsfrist unter Einbeziehung der während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche. Der Arbeitgeber erteilte ihr Urlaub, ohne den auf die Elternzeit entfallenden Urlaub zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin vor Gericht auf Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit.
Wirksame Kürzung der Urlaubsansprüche nach § 17 BEEG
Die Arbeitnehmerin hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin aus den Jahren 2013 – 2015, in denen sie sich in Elternzeit befand, rechtmäßig gem. § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt habe. Im Urteil wurde darauf hingewiesen, dass das Kürzungsrecht des Arbeitgebers, die Abgabe einer drauf gerichteten empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung erfordert.
Kürzungsrecht gilt auch für vertraglichen Mehrurlaub
Der Arbeitgeber muss also für den Arbeitnehmer erkennbar erklären, dass er den Urlaub in der Elternzeit kürzen möchte. Vorliegend reichte den Richtern das Schreiben, in dem der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin Urlaub erteilte, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs jedoch ablehnte. Das BAG stellte in seiner Urteilsbegründung fest, dass das Kürzungsrecht des Arbeitgebers nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den vertraglichen Mehrurlaub erfasse – immer vorausgesetzt, dass die Arbeitsvertragsparteien keine von § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG abweichende Regelung für diesen vereinbart hätten.
Kürzung von bezahltem Jahresurlaub verstößt nicht gegen Europarecht
In dem Urteil verwiesen die Erfurter Arbeitsrichter auch auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH, nach der die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs weder gegen Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG, noch gegen § 5 Nr. 2 der Elternzeit-Richtlinie 2010/18/EU verstößt.
René Illgen
Rechtsanwalt
Aktuelle Information Nr. 15/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz