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Anspruch des Zwangsverwalters auf Auskehr der Mietkaution gegenüber dem Wohnungseigentumsverwalter

 

Der Bundesgerichtshof hielt im Urteil vom 23.09.2015, Az. 8 ZR 300/14, den Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung für berechtigt, vom Verwalter des Gemeinschaftseigentums die Herausgabe der Mietkaution zu verlangen, welche der Mieter an ihn geleistet hatte.

Gemäß § 152 Abs. 2 ZVG ist ein Mietvertrag, der vor Beschlagnahme des Objekts durch den Zwangsverwalter begründet wurde, auch gegenüber dem Zwangsverwalter wirksam. Dies schließt auch die Vereinbarung über die Mietkaution ein.

Daher müsse zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Objektes der Zwangsverwalter in die Lage versetzt werden, nötigenfalls auf die Kaution zugreifen zu können und sei es nicht zuletzt, um bei Beendigung des Mietvertrages die Kaution an den Mieter auszukehren.

Es sei irrelevant, ob sich die Kaution in den Händen des Schuldners (Vermieters) oder bei einer Hausverwaltung befinde. Der Verwalter fungiere bei der Entgegennahme der Kaution nur als Zahlstelle für den Eigentümer. Er sei deshalb nicht schutzbedürftig.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Informationen Nr. 49/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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