Anspruch des Vermieters auf Wiederauffüllung der Mietkaution nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
Das OLG Rostock hat am 23.10.2025 – Az. 3 U 54/25 – entschieden, dass es sich bei dem Anspruch des Vermieters auf Auffüllung der Kaution nicht um eine Insolvenzforderung handelt, die mit Beendigung des Insolvenzverfahrens untergeht. Vielmehr lebt der Anspruch des Vermieters nach Beendigung des Insolvenzverfahrens wieder auf und kann gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden, solange das Mietverhältnis fortbesteht.
Zum Sachverhalt
Ein Vermieter hatte von seinem Mieter eine Mietsicherheit (Kaution) erhalten. Während des Mietverhältnisses geriet der Mieter in Insolvenz und konnte die Miete nicht mehr zahlen. Die Mietrückstände verrechnete der Vermieter mit der Kaution. Das Mietverhältnis hielt der Insolvenz stand. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens forderte der Verwalter vom Mieter die Wiederauffüllung der Kaution. Der Mieter verweigerte die Zahlung, da es sich seiner Meinung nach bei dem Anspruch auf Wiederauffüllung um eine Insolvenzforderung handeln würde, die sich mit der Quote aus dem Insolvenzplan erledigt habe.
Die Entscheidung
Nach der Ansicht des OLG Rostock passt der Anspruch auf Wiederauffüllung der Kaution nicht in das allgemeine Schema von Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderungen, sondern ist weder das eine noch das andere. Das OLG Rostock stellte klar, dass die Pflicht zur Wiederauffüllung der Kaution keine Insolvenzforderung sei, da die Kaution den Vermieter vor künftigen Forderungen gegen den Mieter aus dem Mietverhältnis schützen soll. Das Sicherungsinteresse des Vermieters ist an das Bestehen des Mietvertrags gebunden. Denn solange der Mietvertrag läuft, hat auch der Mieter seine vertraglichen Leistungen zu erfüllen, denen er schuldig bleiben kann. Der Sicherungsanspruch des Vermieters geht daher nicht mit Beendigung des Insolvenzverfahrens unter.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Angelegenheit hat das OLG die Revision zugelassen, sodass eine Entscheidung des BGHs möglich ist.
Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin
