Anspruch auf Untervermietung bei verschlechterter Vermögenslage
Das Amtsgericht München hat am 15.10.2013 entschieden, dass Vermieter zur Erlaubnis der Untervermietung verpflichtet werden kann, sofern sich die Vermögensverhältnisses des Mieters nach Mietvertragsschluss so sehr ändern, dass dieser die Miete nicht mehr vollständig bezahlen kann (Az.: 422 C 13968/13, veröffentlicht am 10.02.2014).
Vorliegend verarmte die Mieterin während des Mietverhältnisses wegen Scheidung. Die Mieterin wollte daraufhin ein freies Zimmer trotz mietvertraglichem Ausschluss der Untervermietung weitervermieten, was die Vermieterin jedoch nicht erlaubte. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Amtsgericht gab der klagenden Mieterin Recht und entschied, dass die Mieterin wegen ihrem Interesse, die eigenen Wohnkosten zu senken, zur Untervermietung berechtigt sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Verschlechterung der Vermögenslage erst nach Mietvertragsschluss stattfand und der Wunsch der Mieterin, in ihrem gewohnten Umfeld zu wohnen Ausdruck der privaten Lebensgestaltung sei, eine billigere Wohnung daher nicht zwingend zu suchen sei.
Soweit möglich und zulässig, sollten daher die Einkommensverhältnisse von neuen Mietern so weit wie möglich dokumentiert werden, um im schlimmsten Fall eine etwaige schlechte Vermögenslage bereits bei Mietvertragsschluss belegen zu können. Zudem hat der Vermieter jedoch weiterhin das Recht, eine Untervermietung wegen befürchteter Überbelegung der Mietsache sowie in der Person des potentiellen Untermieters liegenden Gründen abzulehnen. Aber auch hier kommt es stets auf die Einzelfallbetrachtung sowie die jeweilige Auffassung der örtlichen Gerichte an.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
Aktuelle Information Nr. 12/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz