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Anrechenbarkeit einer Betriebskostengutschrift auf Unterkunftskosten

Das SG Dresden hatte in einem Klageverfahren (Urteil vom 29.06.2010 – S 40 AS 391/09-) zu entscheiden, inwieweit eine Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung auf den laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II (Unterkunftskosten) angerechnet werden kann.

Sachverhalt:

Der Kläger bezieht Arbeitslosengeld II, wobei die Kosten der Unterkunft wegen Unangemessenheit gekürzt wurden und der Kläger selbst den Differenzbetrag erbrachte. Die ARGE rechnete eine Betriebskostengutschrift für das Jahr 2007 auf den laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II an. Hiergegen wendete sich der Kläger vor dem SG Dresden. Da er bislang nur eine gekürzte Leistung für Unterkunftskosten bekommen habe, stehe ihm die Erstattung zu.

Entscheidung:

Die Klage hatte in keinen Erfolg.

Das Sozialgericht hat entschieden, dass eine Betriebskostengutschrift auch dann in voller Höhe die Unterkunftskosten des Folgemonats nach Zufluss mindert, wenn die Gutschrift nicht auf Vorauszahlungen beruht oder dem Hilfeempfänger wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze zuvor nicht die vollen tatsächlichen Aufwendungen für seine Unterkunft gewährt worden sind.

Das Sozialgericht ist der Auffassung, dass der zurückerstattete Betrag in voller Höhe von den angemessenen Aufwendungen der Unterkunft abzuziehen ist, die der Grundsicherungsträger ohne die Betriebskostenrückerstattung zu leisten gehabt hätte. Eine einschränkende Anwendung des SGB II dahingehend, dass die Betriebskostenrückerstattung nur insoweit die Kosten der Unterkunft des Folgemonats mindere, als sie auf Vorauszahlungen beruhe, die der Grundsicherungsträger erbracht habe, sei nicht geboten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Praxistipp:

Da im Zweifel mit einer Kürzung der laufenden Kosten der Unterkunft zu rechnen ist, sollte eine Aufrechnung von eventuellen Guthaben mit der nächsten Miete erfolgen.

Martin Alter
Rechtsanwalt