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Anforderungen an den Trittschallschutz im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Bundesgerichtshof hat sich im 03.07.2020 unter Az. V ZR 250/19 erneut zur Frage des Trittschallschutzes in Wohnungseigentümergemeinschaften geäußert.

 

Sachverhalt

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Das im Streit stehende Objekt wurde 1962 errichtet. Das Dachgeschoss wurde zu einem späteren Zeitpunkt zu Wohnraum ausgebaut. Die Dachgeschosswohnung erwarb der Beklagte im Jahr 2001. Der Kläger hingegen erwarb die darunter liegende Wohnung im zweiten Obergeschoss.

Die Dachgeschosswohnung wurde 1995 vorwiegend mit Teppichboden ausgestattet. Mieter des Beklagten erneuerten den Fußbodenbelag im Jahr 2008 und ersetzte den Teppichboden durch Fliesen. Seit dem Austausch des Fußbodenbelags macht der Kläger geltend, dass es in seiner Wohnung zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch Trittschall käme. Hierauf wurde im Jahr 2013 ein Gutachten erstellt, welches ergab, dass die Anforderungen an den Trittschallschutz der DIN 4109 in der Ausgabe von 1989 nicht erfüllt seien.

Die Herstellung einer Trittschalldämmung genügenden Trenndecke zwischen den Parteien wurde im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung abgelehnt. Nunmehr verlangt der Kläger vom Beklagten, in dessen Wohnung wieder Teppichboden oder einen in der Trittschalldämmung gleichwertigen Boden zu verlegen, hilfsweise geeignet Maßnahmen zur Reduzierung des Normtrittschallpegels vorzunehmen.

 

Rechtliche Würdigung

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Kläger die Vornahme von Maßnahmen verlangen könne, durch die der Trittschallpegel gemäß der DIN 4109 in der zum Dachgeschossausbau geltenden Form eingehalten werde. Maßgeblich ist § 14 Nr. 1 WEG, danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen so zu benutzen, dass einem anderen Eigentümer kein erheblicher Nachteil erwächst. Dies gilt auch, wenn die Maßnahme nicht dem Eigentümer, sondern dessen Mieter zuzurechnen ist. Dem Eigentümer obliegt die Pflicht der Wahrung von Vorschriften, auch hinsichtlich der Personen, denen er die Wohnung zur Benutzung überlässt. Im vorliegenden Sachverhalt sind dem Beklagten auch die Mindestanforderungen an den Trittschall, durch einfache Maßnahmen, zumutbar. So wäre die Möglichkeit gegeben, einen trittschalldämmenden Teppichboden zu verlegen.

 

 

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin

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