Anfechtung einer Erbschaftsannahme, wenn Schulden des Erblassers nicht bekannt
Das Amtsgericht Frankenthal hat in einer Entscheidung vom 27.02.2025 (Az. 8 O 189/24) geurteilt, dass ein Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, diese auch nachträglich noch wirksam wegen Irrtums anfechten kann, sofern er von wesentlichen Forderungen von Nachlassgläubigern keine Kenntnis hatte bzw. irrtümlich übersehen hatte.
Dies ist mit Blick auf die Erben und damit „neuen“ Anspruchsgegnern bei verstorbenen Mietern absolut relevant und birgt nachträgliche Risiken für Vermieter, die ihre Forderungen wegen rückständiger Miete, Betriebskosten und Schadensersatz aber auch die Herausgabe der Wohnungen gerichtlich geltend machen wollen.
Sachverhalt
Ein Vater hatte seinen Sohn zu seinem Erben bestimmt. Ein Kontakt bestand seit längerer Zeit nicht mehr. Nach dem Tod des Vaters übernahm die Ehefrau dessen Beerdigungskosten in Höhe von rund 7.500 EUR und verlangte diese anschließend vom Sohn des Erblassers. Dieser hatte zu diesem Zeitpunkt die Erbschaft nicht ausgeschlagen und damit konkludent angenommen. Daraufhin erklärte der Sohn umgehend die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme, da er nicht gewusst habe, dass die Beerdigungskosten zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses gehören und damit Überschuldung eingetreten sei. Dem gab das Amtsgericht Frankenthal statt.
Entscheidungsgründe
Eine Anfechtung wegen nicht erkannter Überschuldung des Nachlasses sei laut dem Gericht ein in der Rechtsprechung durchaus anerkannter Grund. Sie setze u. A. voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Nachlassverbindlichkeit irrtümlich übersieht. Die Beerdigungskosten sind eine wesentliche Forderung, da dadurch Überschuldung eingetreten sei. Das Gericht glaubte dem Sohn, dass sich dieser über die Beerdigungskosten geirrt hat, da hierfür ursprünglich ein Pkw des Vaters veräußert und dessen Erlös für diese Kosten verwandt werden sollte. Damit durfte der Sohn davon ausgehen, die Beerdigungskosten nicht bezahlen zu müssen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann noch mit einer Berufung angefochten werden.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt