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Alternativangebote vor der Verwalterbestellung im WEG

Mit der Verpflichtung des Verwalters zur Einholung und Übersendung von Alternativangeboten vor der Abstimmung über eine Verwaltungsneubestellung befasste sich das Landgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 25.2.2021 zu Az. 2-13 S 23 / 20.

 

Der Fall:

In dem dem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt sollte über die Wiederbestellung der Hausverwaltung entschieden werden. Es lagen auch verschiedene Alternativangebote vor, welche durch den Verwalter in der Einladung aber nicht mit übersandt worden waren. Aus der Einladung ging lediglich hervor, dass auch andere Kandidaten zur Auswahl stehen. Mehrheitlich wurde die Wiederbestellung der bisherigen Verwalterin beschlossen. Auf Anfechtung hin hob das Amtsgericht die Wiederbestellung auf, das Landgericht Frankfurt am Main wies in o. g. Beschluss darauf hin, dass es die Berufung zurückweisen werde.

 

Die Entscheidung:

Die Alternativangebote hätten den Eigentümern vor der Beschlussfassung mit übersandt werden müssen.

Bereits nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 24.1.2020 zu Az. V ZR 110 / 19 hatte dieser festgestellt, dass die Angebote der Bewerber, jedenfalls aber deren Namen und Eckdaten der Konditionen bei einer Neubestellung des Verwalters den Eigentümern innerhalb der Einladungsfrist zugehen müssen.

Lediglich wenn die Eigentümer mit der bisherigen Verwaltung zufrieden sind und ohnehin die Wiederbestellung beabsichtigen, bedarf es nach der Rechtsprechung des BGH keiner Einholung von Alternativangeboten, vgl. Urteil vom 1.4.2011 zu Az. V ZR 96/10.

Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, ohnehin schon Alternativangebote vorliegen, so seien sie den Eigentümern auch mit der Einladung bekanntzugeben. Erst recht gelte dies, wenn bereits 40 % mit dem bisherigen Verwalter unzufrieden seien.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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