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Alle Insolvenzgläubiger können Versagungsanträge stellen

Mit dem erst kürzlich veröffentlichten Beschluss des BGH vom 12.05.2014 (Az.: IX ZB 85/13) wurde entschieden, dass sämtliche Insolvenzgläubiger eine Antragsbefugnis haben, den Versagungsantrag für die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren zu stellen.

Entscheidungsinhalt

Im vorliegenden Fall beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung. Nach Verfahrenseröffnung meldete der Gläubiger seine Insolvenzforderung zur Tabelle an. Dieser Forderung widersprach der Schuldner vollumfänglich; der Insolvenzverwalter bestritt diese in voller Höhe ebenso.

Das Beschwerdegericht (LG Flensburg) versagt dem Gläubiger die Antragsbefugnis, da die Forderung nicht festgestellt wurde. Der BGH hat daraufhin nunmehr geurteilt, dass die Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 InsO zu versagen ist, wenn diese bis zum Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und ein Versagungsgrund vorliegt. Für die Antragsbefugnis ist laut BGH dabei unerheblich, ob die Forderung nach einer Prüfung des Schlusstermins an den Verteilungen (Quotenzahlungen) teilnimmt oder nicht. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist daher berechtigt ausschließlich aufgrund einer Forderungsanmeldung. Es bedarf dabei nicht des Nachweises der Klagerhebung auf Feststellung zur Insolvenztabelle bzw. Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners, sondern lediglich des Nachweises der Forderungsanmeldung. Sicherheit für das Insolvenzgericht gibt hierbei die erforderliche Glaubhaftmachung des Gläubigers.

Praxistipp

Diese Entscheidung sorgt daher für eine Vereinfachung der Gläubigerrechte und schränkt den Schutz des Schuldners ein. Der Gläubiger kann damit im Wege der effizienten Verfahrensökonomie schnell und zügig, d. h. ohne auf langjährige und kostspielige Prozesse über die Wirksamkeit seiner zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung warten zu müssen, die Unredlichkeit des Schuldners beim Insolvenzgericht anzeigen und entsprechende Versagungsgründe geltend machen. Das Gericht prüft dann von Amts wegen die Versagung der Restschuldbefreiung, auch wenn noch nicht feststeht, ob der antragsstellende Gläubiger seine Forderung auch tatsächlich geltend machen kann.

Dies dürfte vor allem in massearmen Prozessen, in denen der Gläubiger aufgrund fehlender Insolvenzmasse beim Schuldner Feststellungsprozesse gegen den Schuldner und den Insolvenzverwalter grundsätzlich scheut von Vorteil sein. Explizit ist es den Gläubigern nämlich nunmehr möglich, bei Insolvenzverfahren, die länger als 3, 5 oder 6 Jahre dauern, die Versagung der Restschuldbefreiung abzuwarten und dann (noch vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens) doch die gerichtliche Feststellung ihrer Forderungen zu erreichen.

Selbstverständlich beraten und vertreten wir Sie auch in diesen insolvenzrechtlichen Angelegenheiten weiterhin gern.

Sebastian Tempel

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 17/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz