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AG Starnberg zur Erläuterung der Aufteilung einer Kaltverdunstungsvorgabe beim Nutzerwechsel

Der Hintergrund

Gemäß § 9 b HeizKV ist bei einem Nutzerwechsel im Abrechnungszeitraum eine Zwischenablesung der Kosten des Wärmeverbrauchs vorzunehmen, um auf dieser Grundlage sodann den verbrauchsabhängigen Kostenanteil, den verbrauchsunabhängigen Anteil nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig, abzurechnen. Nur wenn eine Zwischenablesung nicht möglich ist oder keine hinreichend genaue Ermittlung zulässt, genügt eine alleinige Verteilung nach Gradtagszahlen bzw. Zeitanteil.

Zahlreiche praktische Schwierigkeiten lassen in vielen Fällen eine Zwischenablesung der Verdunstungsgeräte als nicht sinnvoll erscheinen, weil die Erfassung nicht hinreichend genau wäre, so z.B.

– die Summe der Promillewerte nach der Gradtagszahlentabelle für den vergangenen Verbrauchszeitraum weniger als 400 beträgt (vgl. AG Rheine Az. 4 C 308/94 ),

– bei zu kurzen Nutzungszeiträumen, weil die Messflüssigkeit nicht hinreichend genaue Verdunstungswerte anzeigt, oder

– bei einem Nutzerwechsel unmittelbar nach Ende der ersten Heizperiode oder mitten in den Sommermonaten wegen der dann nicht exakt möglichen Zuordnung der Kaltverdunstungsvorgabe.

 

Die Entscheidung

Erfolgt die Abrechnung der Heizkosten nach Verbrauch aufgrund einer Zwischenablesung, ist nach der Entscheidung des AG Starnberg (Az. 2 C 281/13) die Verteilung der Vorgabe auf den Vor- und Nachmieter anzugeben und verständlich zu erläutern. Anderenfalls sei die Heizkostenabrechnung formell fehlerhaft. Eine Ausweisung der Kaltverdunstung genüge nicht, die jeweilige Verteilung müsse auch begründet werden, ebenso bereits AG Flensburg 61 C 7/91.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 5/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz