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AG München zum Nutzungsumfang von gemieteten Pkw-Stellplätzen

Das AG München (Az. 415 C 3398/13) hat die Unterlassungsklage einer Stellplatznutzerin gegen die Mieterin des benachbarten Pkw-Stellplatzes abgewiesen.

Diese habe ihren Renault hin und wieder so weit rechtsseitig aber noch in den Grenzen des gemieteten Stellplatzes geparkt, dass das Einsteigen für die klagende Nutzerin in ihren Opel Corsa behindert worden sei. Die Beklagte gab an, nur dann rechtsseitig zu parken, wenn der Stellplatznutzer auf der anderen Seite ebenfalls rechtsseitig parke. Die Klägerin beanspruchte einen Parkabstand zwischen beiden Fahrzeugen von mindestens 50 cm.

Das AG München wies die Klage ab. Solange die Renaultfahrerin innerhalb der Grenzen des von ihr gemieteten Stellplatzes parke, handle sie nicht rechtswidrig. Sie sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes berechtigt. Schließlich könne sie auch ein breiteres Fahrzeug nutzen und parken, das bereits die gesamte Stellfläche benötige.

In der Kanzlei sind bereits ähnliche Streitigkeiten zwischen Stellplatzmietern bekannt geworden. Aus diesem Grunde empfehlen wir die Ergänzung der üblichen Mustermietverträge für Stellplätze um bspw. folgende – den jeweiligen Umständen vor Ort anzupassenden – Formulierung:

Der Mieter hat eigenverantwortlich zu prüfen, inwieweit die vorhandene Zufahrt- und Stellfläche für seinen Pkw bzw. zum Rangieren ausreichend ist. Das abgestellte Fahrzeug darf nebst Anbauten o.Ä. die Stellfläche nicht überragen, um andere Verkehrsteilnehmer bzw. Parkplatznutzer nicht zu behindern. Der Pkw ist vorwärts in Richtung des angrenzenden Wohngebäudes zu parken, um Belastungen der dortigen Erdgeschosswohnungsmieter durch Abgase zu reduzieren. Zudem ist der Pkw stets am rechten äußeren Rand des Stellplatzes ausgerichtet zu parken, um sämtlichen Stellplatznutzern hinreichend Platz zum Ein- und Aussteigen durch fahrerseitigen Abstand zum nächst geparkten Fahrzeug zu gewähren. Eine Standheizung darf aus Lärmschutzgründen in der Zeit zwischen 20.00 und 08.00 Uhr auf den Stellflächen nicht betrieben werden.

Da es sich um eine noch nicht verkehrsübliche Klausel handelt, sollte diese zur Meidung des Überraschungseffektes i. S. d. § 305 c BGB drucktechnisch hervorgehoben werden.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 4/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz