Änderungen beim Mietvertragsabschluss aufgrund der neuen EnEV 2014
Die neuen Pflichten bei der Vermietung
Die 2. Verordnung zur Änderung der EnEV wurde am 21.11.2013 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 67 S. 3951 verkündet und tritt am 01.05.2014 in Kraft. U.a. sind neben den Neuerungen zum Inhalt und der Gestaltung von Energieausweisen, baulichen Beschaffenheitsanforderungen an Neubauten und bei Modernisierungen sowie der Erweiterung der Austauschpflicht für alte Heizkessel folgende Neuregelungen zu beachten:
- Die in bereits vorliegenden Energieausweisen enthaltenen energetischen Kennwerte einschließlich (soweit bereits ausgewiesen) der Energieeffizienzklassen sind in Immobilienanzeigen anzugeben.
- Pflicht zur Gewährung der Einsichtnahme (auch möglich durch deutlichen Aushang, Auslegen während des Termins) in den Energieausweis spätestens bei Besichtigung der zu vermietenden Wohnung, in jedem Falle unverzüglich nach Aufforderung durch den Interessenten
- Pflicht zur Aushändigung des Energieausweises unverzüglich nach Mietvertragsabschluss in Kopie oder Original
- Pflicht zum Aushang von bereits vorliegenden Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, z.B. Geschäftsstelle
- Pflicht zur Beantragung einer Registriernummer für Energieausweise, vorläufig beim Deutschen Institut für Bautechnik, und Vermerk der Registriernummer auf dem Ausweis
- Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen für neu ausgestellte Energieausweise
Verstöße gegen die Bestimmungen der EnEV können als Ordnungswidrigkeit gemäß dem neu gefassten § 27 Abs. 2 Nr. 5 Geldbußen von mehreren tausend Euro nach sich ziehen.
Empfehlung
In das Muster für die Empfangsbestätigung ist spätestens ab 01.05.2014 der Energieausweis aufzunehmen, bspw. wie folgt:
Anlagen
Der / die Mieter bestätigt(en), folgende Unterlagen erhalten und gelesen zu haben:
- das Wohnungsübergabeprotokoll,
- die Hausordnung in der Fassung vom …………………………….,
- den Gesetzestext der Vorschrift § 2 Betriebskostenverordnung,
- das Merkblatt mit Hinweisen für ordnungsgemäßes Heizen und Lüften,
- Merkblatt zum technisch richtigen Umgang mit ….
- die Einverständniserklärung zur Datenspeicherung und -verarbeitung
- Aufstellung der aktuellen Wirtschaftseinheiten gemäß § 3 Absatz V
- SEPA-Mandatsmuster
- Kopie des Energieausweises Reg.-Nr. …………….. vom ………….
……………….., den …………….. …………………………………………………………………………..
(Mieter, ggf. gesetzl. Vertreter / Betreuer)
Links:
1. Fundstelle Bundesgesetzblatt:
2. Fragen und Antworten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/FAQs/EnEV/enev-faq.html?nn=36222
3. Nichtamtliche Lesefassung (druckfähig)
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 6/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz