Änderung des Meldegesetzes zum 01.11.2016
Zum 01.11.2016 ist eine für den sog. Wohnungsgeber relevante Gesetzesänderung in Kraft getreten.
Der § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) wurde dahingehend geändert, dass der Wohnungsgeber nur noch die Anmeldung einer Person in einer seiner Wohnungen bestätigen muss, jedoch nicht mehr deren Abmeldung. Somit entfällt zukünftig die Vermieterbescheinigung für den Auszug. Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung einer Person bleibt aber bestehen, so dass sich der mit der Ausstellung der Vermieterbescheinigung anfallende Arbeitsaufwand nur geringfügig verringern wird.
Hinsichtlich des Inhaltes der Bescheinigung hat der Gesetzgeber eine Erweiterung dahingehend vorgenommen, dass die Bescheinigung nicht nur den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers enthalten muss, sondern auch den Namen des Eigentümers der Wohnung, wenn der Eigentümer nicht zugleich Wohnungsgeber ist. Stellt also der Verwalter eine solche Bescheinigung aus, so hat er neben seinem Namen und seiner Anschrift zukünftig auch den Namen des Wohnungseigentümers anzugeben.
Ob mit der Gesetzesänderung tatsächlich der hohe Verwaltungsaufwand reduziert wird, bleibt abzuwarten.
Jana Wegert
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 44/2016
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz