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Änderung des Baumschutzes in Sachsen

Der Sächsische Landtag hat mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts vom 23.09.2010 die Grundlagen für kommunale Baumschutzsatzungen erheblich verändert und die möglichen Beschränkungen aus den Baumschutzsatzungen für mit Gebäuden bebaute Grundstücke damit stark eingeschränkt.

Nach dem geänderten § 22 des Sächsischen Naturschutzgesetzes sind vom Schutzbereich der Baumschutzsatzungen in Sachsen künftig generell alle Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, sowie alle Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken ausgenommen.

Ausnahmen bestehen nur bei besonderem Biotopschutz gemäß § 26, wie z. B. für Streuobstwiesen.

Der Landesgesetzgeber hat darüber hinaus auch Vorgaben für das Genehmigungsverfahren nach den Baumschutzsatzungen gemacht. Gemäß § 22 Abs. 3a SächsNatSchG  hat die Genehmigungsbehörde über Fällanträge innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn innerhalb der Dreiwochenfrist keine begründete Ablehnung ergeht. Zudem ist das Genehmigungsverfahren zukünftig kostenfrei.

Die ursprünglich vorgesehene Übergangsfrist von einem Jahr für die Anpassung der bestehenden kommunalen Satzungen an die Vorgaben hat es nicht in das beschlossene Gesetz geschafft. Die Regelungen gelten damit bereits ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes. Dieser fällt auf den Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt. Letzterer war der 18.10.2010. Die neuen Regelungen gelten also bereits und entgegenstehende Satzungsregelungen sind wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam.

Praxistipp:

Da das Gesetz das verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltungsrecht ( Art. 28 II Grundgesetz und Art 82 II Verfassung des Freistaates Sachsen) tangiert und insbesondere hinsichtlich der Kostenregelung die Gemeinden stark belastet, haben bereits einige Kommunen angekündigt, gegen das Gesetz vorgehen zu wollen.

Grundstückseigentümer sind also gut beraten, die bevorstehende Wintersaison für bislang nicht zulässige Baumpflegemaßnahmen zu nutzen.

Martin Alter
Rechtsanwalt