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Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits im Urteil vom 27.02.2007 die Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen durch private Banken bejaht hatte, war in den letzten Jahren noch offen geblieben, inwieweit auch eine Sparkasse als öffentlich-rechtliches Institut zur Forderungsabtretung berechtigt ist. Diskutiert wurde insoweit in der Literatur, angedeutet in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen, dass dieses Verhalten der Sparkasse den Straftatbestand der Verletzung von Privatgeheimnissen durch Amtsträger gemäß § 203 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen könnte. Des Weiteren wurde der Verstoß gegen das Bankgeheimnis diskutiert.

Der XI. Zivilsenat des BGH hat nunmehr im Urteil vom 27.10.2009, Az. XI ZR 225/08, auch die Abtretung von Darlehensforderungen durch Sparkassen für wirksam erklärt. Weder das Bankgeheimnis noch die genannte Strafvorschrift stünden der Wirksamkeit entgegen, das Bankgeheimnis sei generell kein von § 203 StGB geschütztes Geheimnis. Zudem müssten Sparkassen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen mit privaten Banken gleich behandelt werden.

Mangels Vereinbarung eines Abtretungsverbotes können somit private Kreditinstitute sowie Sparkassen (erst recht seit Wegfall der Gewährträgerhaftung) Forderungen gegen Darlehensnehmer auf Rückzahlung des Darlehens an andere Personen, insbesondere ausländische Verwertungsgesellschaften, abtreten.

Noreen Walther
Rechtsanwältin