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Abstimmung durch den Mehrheitseigentümer in der WEG

Die Abstimmung in der Wohnungseigentümergemeinschaft richtet sich gemäß § 25 Absatz 1 WEG nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei gemäß Absatz 2 jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat. Die Eigentümer können aber vereinbaren, dass abweichend von diesem sog. Kopfprinzip die Abstimmung nach Miteigentumsanteilen (sog. Wertprinzip) oder nach Anzahl der Wohnung- bzw. Teileigentumseinheiten (sog. Objektprinzip) richtet. Die Anwendung von Wert- und Objektprinzip führen dazu, dass Mehrheitseigentümer einen stärkeren Stimmgewichtsanteil erhalten als nach der gesetzlichen Ausgangsregelung. Dies ist zulässig und nur dann zu beanstanden, wenn der Mehrheitseigentümer seine Mehrheitsmacht missbraucht.

Das AG München urteilte am 15.11.2023 zu Az. 1295 C 16480/22 WEG, dass die Durchsetzung der Neubestellung eines anderen Verwalters als des bisherigen, von den anderen Eigentümern favorisierten Verwalters, für sich genommen keinen Missbrauch der Mehrheitsmacht darstellt.

Für die überstimmten Eigentümer mag dies misslich sein. Indessen haben sie ihr Wohneigentum in Kenntnis der in der Gemeinschaftsordnung beurkundeten Abstimmungsmodalitäten erworben.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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