Änderung der EnEV durch Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Die Bundesregierung hat am 29.09.2015 den Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgetzes verabschiedet. Schon am 27.10.2015 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Tag darauf in Kraft getreten.
Neben Änderungen am Asylverfahren beinhaltet das Artikelgesetz auch Änderungen der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes mit dem Ziel die Bereitstellung von Unterkünften für Asylbewerber zu erleichtern.
Die Änderungen wirken sich nicht auf alle Gebäude aus, sondern beziehen sich ausschließlich auf Objekte, die als Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes [Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen] oder als Gemeinschaftsunterkünfte gemäß § 53 des Asylgesetzes [Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften] genutzt werden. Für Gebäude in denen nur vereinzelt Wohnungen für Asylbewerber vermietet werden, gelten die Erleichterungen somit nicht.
Die begünstigten Gebäuden sind von den Anforderungen des § 9 EnEV bei Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden befreit. Auch für diese Gebäude muss aber der Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik sichergestellt werden. Zudem sind diese begünstigten Gebäude auch bis zum 31.12.2018 von der Verpflichtung des § 10 Abs. 3 EnEV zur Dämmung der obersten Geschossdecken befreit.
Letztlich wird in dem neuen § 25a EnEV noch definiert, dass es als unbillige Härte mit der Möglichkeit zur Befreiung von Anforderungen der EnEV anzusehen ist, wenn die Anforderungen der EnEV im Einzelfall die Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen oder von Gemeinschaftsunterkünften erheblich verzögern würden.
Alle vorgenannten Ausnahmetatbestände sind bis zum 31.12.2018 befristet.
Martin Alter
Rechtsanwalt
im Kanzleiforum 12/2015
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz