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Energieaudits in der Wohnungswirtschaft?

Mit Wirkung zum 22.04.2015 ist eine für die kommunale Wohnungswirtschaft bedeutende Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) in Kraft getreten. In den § 8 bis 8d schreibt das EDL-G jetzt eine Pflicht zur Durchführung von Energieaudits für Unternehmen und die Rahmenbedingungen für diese Audits fest.

Verpflichtet sind grundsätzlich alle Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission darstellen. Grundsätzlich sind das alle Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder die einen Jahresumsatz von mindestens 50 Mio. EUR erzielen und deren Jahresbilanzsumme sich auf mindestens 43 Mio. EUR beläuft.

Unabhängig von der Unternehmensgröße zählen auch alle die Unternehmen nicht zu den KMU, bei denen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von einem oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts kontrolliert werden.

Hierunter fallen in der Regel auch die kommunalen Wohnungsgesellschaften und deren Tochtergesellschaften.

Von der Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits befreit sind Unternehmen, die bereits über ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem verfügen.

Frist für die Durchführung eines ersten Energieaudits ist der 05.12.2015.

Nach § 8a Nr. 1 EDL-G ist das Energieaudit nach den Anforderungen der DIN EN 16247-1 durchzuführen. Gemäß der DIN EN 16247-1 ist ein Energieaudit eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation mit dem Ziel, Energieflüsse und das Potenzial für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren und über diese zu berichten. Ziel ist es, Energieflüsse und Potenziale für Energieeffizienzverbesserungen zu identifizieren. In einem weiteren Schritt werden die verschiedenen Maßnahmen durch Investitions-/Wirtschaftlichkeitsberechnungen monetär bewertet, so dass Unternehmen im Ergebnis auf einen Blick erfassen können, welche Investitionen sich in welchem Zeitraum rechnen.

Der Ablauf eines Energieaudits erfolgt in der Regel in folgenden Schritten:
 

  • Einleitender Kontakt,
  • Auftakt-Besprechung,
  • Datenerfassung,
  • Außeneinsatz (Ortstermin),
  • Analyse,
  • Bericht und
  • Abschlussbesprechung.

Der Bericht des Energieauditors muss transparent, schlüssig und nachvollziehbar sein. Er soll eine Zusammenfassung, allgemeine Informationen zum Hintergrund, die Dokumentation der Energieberatung und eine Liste der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz mit Empfehlungen und Plänen zur Umsetzung, Annahmen, die für die Berechnung der Einsparungen verwendet wurden, Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen, eine Wirtschaftlichkeitsanalyse, Vorschlägen für Mess- und Nachweisverfahren für eine Abschätzung der Einsparung nach der Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen,  möglichen Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen und Schlussfolgerungen enthalten.

Wichtige Erleichterung für die Wohnungswirtschaft ist, dass zwar bei Energieaudits grundsätzlich auch die Energieverbräuche durch Gebäude zu berücksichtigen sind, dies jedoch bei vermieteten und verpachteten Gebäuden, bei denen das Unternehmen keinen Einfluss auf den Verbrauch hat, jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn für das Gebäude Energieausweise nach der EnEV vorliegen. Hinsichtlich denkmalgeschützter Gebäude, die von der Pflicht zur Erstellung von Energieausweisen befreit sind, kann wohl unter Verweis auf die Verhältnismäßigkeit und Repräsentativität des Energieaudits ebenfalls auf eine Bewertung verzichtet werden.

Das Energieaudit ist gemäß § 8b EDL-G von einer Person auszuführen, die aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrungen über die erforderliche Fachkunde verfügt.

Das Energieaudit kann sowohl von externen als auch von unternehmensinternen Personen durchgeführt werden.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt eine öffentliche Liste von registrierten Energieauditoren (Näheres unter www.bafa.de).

Das BAFA veröffentlicht darüber hinaus Anwendungshilfen (z.B. Merkblatt vom 13.05.2015) und ist auch für die stichprobenhafte Überprüfung der Energieaudits zuständig.  In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Pflichtverletzungen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € geahndet werden können.

Martin Alter

Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 06/2015

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz