Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG)
Am 10.05.2012 ist das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten. Die neuen Regelungen beziehen sich insbesondere auf die Vorgaben zum Kunden- und Datenschutz, zur Netzneutralität und zum Anschluss der Haushalte an das breitbandige Internet.
Für die Unternehmen der Immobilienwirtschaft sind insbesondere folgende Regelungen relevant:
Warteschleifen
Der Einsatz von Warteschleifen bleibt gemäß § 66 g) Abs. 1 uneingeschränkt zulässig bei entgeltfreien Rufnummern. Eine Warteschleife ist nur noch erlaubt, wenn ein Festpreis pro Verbindung gilt. Der Anrufende ist zu Beginn über die voraussichtliche Dauer, die entstehende Gebühr bzw. die Gebührenfreiheit zu informieren.
Die Umsetzungsfrist dieser Regelungen beträgt ein Jahr von Beginn des Inkrafttretens. Bis dahin gilt die Übergangsregelung nach § 150 Abs. 7 TKG.
Anbieter- und Wohnungswechsel
Nach § 46 Abs. 1 TKG ist das abgehende Telekommunikationsunternehmen verpflichtete, den Endkunden so lange weiter zu versorgen, bis alle technischen und vertraglichen Voraussetzungen für den Anbieterwechsel vorliegen.
Die maximal zulässige Frist für eine Unterbrechung bei Anbieterwechsel beträgt einen Tag.
Im Falle eines Wohnungswechsels sieht § 46 Abs. 3 TKG ein Sonderkündigungsrecht des Versorgungsvertrages vor.
Die allgemeine Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Netzneutralität
Im neuen TKG wird erstmals der Grundsatz der Netzneutralität als Regulierungsziel verankert. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 soll die Bundesnetzagentur die Möglichkeit der Endnutzer fördern, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder Anwendungen und Dienste ihrer Wahl zu nutzen.
Die Bundesnetzagentur kann künftig Mindestanforderungen an die Dienstqualität festlegen (§ 41 a) Abs. 2).
Ausbau von Hochleistungsnetzen
Die Bundesnetzagentur muss bei ihren Regulierungsentscheidungen künftig folgende Schwerpunkte berücksichtigen:
- regionale Besonderheiten
- Investitionsrisiken und
- Kooperation der Unternehmen bei neuen und verbesserten Infrastrukturen.
Der Netzausbau soll kostengünstiger und effizienter gestaltet werden. Vorhandene Infrastrukturen wie z. B. Abwasserkanäle und Energienetze können künftig entsprechend §§ 77 a) und 77 b) TKG für Glasfaserkabel genutzt werden. Beim Bau solcher Netze können gleich Leerrohre mit verlegt werden. Gegenüber dem Bund erhalten die Unternehmen einen Anspruch auf Mitnutzung, wie z. B. Bundesstraßen oder Eisenbahnstraßen.
Dem erweiterten Netzausbau dienst auch eine erweiterte Duldungspflicht der Grundstückseigentümer nach § 76 TKG die sich auf den Anschluss der Gebäude an Telekommunikationsnetze der nächsten Generation (sog. „Hausstickleitungen“) bezieht.
Dem Eigentümer dürfen hierfür keine Kosten entstehen.
Die Bundesnetzagentur erhält entsprechend § 77 a) Abs. 1 TKG die Befugnis, die gemeinsame Nutzung von Verkabelungen oder Kabelkanälen in Gebäuden unabhängig von einer marktbeherrschenden Stellung anzuordnen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Vervielfachung der Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich ist.
Glasfaserleitungen dürfen künftig unter bestimmten Voraussetzungen mit einer geringeren Tiefe verlegt werden (Microtrenching).
Dietmar Strunz
Rechtsanwalt
im Kanzleiforum 06/2012
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz