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Die zivilrechtliche Haftung von Mitgliedern des Aufsichtsrates

Die Anzahl von Strafverfahren gegen Mitglieder vom Aufsichtsräten mit zivilrechtlich Folgeverfahren hat in den letzten Jahren nicht nur in Aktengesellschaften zugenommen.

Im wesentlichen sind dafür zwei Ursachen festzustellen, da im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter als Schadenersatzkläger für die insolvente Gesellschaft auftritt und andererseits der Vorstand oder Geschäftsführer gegenüber dem Unternehmen zur Rechtsverfolgung entstandener Schadensersatzansprüche verpflichtet ist um der eigenen persönlichen Haftung zu entgehen.

Im § 116 Satz 1 des Aktiengesetztes (AktG) ist die grundsätzliche Sorgfaltspflicht für die Mitglieder des Aufsichtsrates geregelt, die in den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen weiter ausgestaltet wird.

In der Praxis treten dabei vielfach Probleme der Trennung zwischen der Leitung der Geschäfte und der Verpflichtung zur Überwachung der Geschäftsführung auf. D.h. nach § 111 Abs. 1 AktG besteht eine ausdrückliche Verpflichtung, die Geschäftsführung des Unternehmens zu überwachen in dem die Leistung der Geschäftsführung hinsichtlich deren Qualität zu kontrollieren und sicher zu stellen.

Der Rahmen des Handelns bezieht sich entsprechend §116 Abs. 1 AktG auf das Fernhalten von Schäden für das Unternehmen, die Sicherung des Bestands des Unternehmens und die Entwicklung der Geschäftspolitik in den Grenzen des Unternehmensgegenstandes.

Die Verpflichtung für das Unternehmensinteresse wurde in Ziffer 5.5.1. des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) wie folgt dargestellt:

            „Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Es darf bei            seinen Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen, die         dem Unternehmen zustehen, für sich nutzen.“

In seiner Tätigkeit hat der Aufsichtsrat insbesondere auch die Rechtmäßigkeit der sorgfältigen Geschäftsführung zu prüfen, die sich wiederum auf das Gesellschafts-, das Steuer- und das Strafrecht bezieht.

Daraus folgt, dass der Aufsichtsrat eine Verpflichtung hat, Rechtsverstöße der Geschäftsführung zu verhindern. Nach h. M. wird vom Bestehen einer sogenannten Garantenpflicht im Sinne von § 13 Strafgesetzbuch ausgegangen.

Nach einer Entscheidung des BGH (NJW 1977 S.2311) stellt auch die Untätigkeit gegenüber leichtfertigen Maßnahmen der Geschäftsführung eine Pflichtverletzung des Aufsichtsrates dar, die eine Haftung auf Schadenersatz zur Folge haben kann.

Als eine konkrete Handlungspflicht der Mitglieder des Aufsichtsrates stellt sich die gegenseitige Unterrichtung bzw. Information des Organs bei Vorliegen von Anhaltspunkten einer nicht sorgfältigen Geschäftsführung dar.

Im Wesentlichen haben die Verfahren gegen die Mitglieder der Aufsichtsräte auf Schadenersatz die Verletzungen und Verstöße gegen die oben aufgezeigten Grundsätze zum Inhalt.

Eine Minimierung des Haftungsrisikos ist insbesondere durch eine Qualifizierung und Weiterbildung der Mitglieder der Aufsichtsräte im Rahmen des Unternehmensgegenstandes und der daraus entstehenden Aufforderungen für eine Überwachung der Geschäftsführung zu setzen.

Unerlässlich ist in diesem Zusammenhang auch eine konsequente Trennung der Aufgaben und Kompetenzen bei Organen des Unternehmens einschließlich der entsprechenden Gestaltung der Satzung und Gesellschaftsverträge.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt

im Kanzleiforum 09/2012

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz