Unwirksamkeit formularvertraglicher Endrenovierungsklauseln
In Zeiten knapper Kassen ist und bleibt der Zustand einer Mietwohnung bei Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses ein großes Thema auf Vermieterseite. Wurde die Wohnung in renoviertem Zustand an den Mieter übergeben, ist das Ansinnen des Vermieters, diesen Zustand auch bei Vertragsende zu haben, nachvollziehbar. Vorsicht ist jedoch geboten bei der vertraglichen Ausgestaltung von Renovierungspflichten.
Das Amtsgericht Bochum hat mit seinem Urteil vom 05.01.2026 (Az. 70 C 79/24) klargestellt, dass eine Vertragsklausel, die bestimmt, dass die Wohnung in dem renovierten Zustand zurückzugeben ist, wie sie der Mieter übernommen hat, als unwirksame Endrenovierungsklausel anzusehen ist.
Im zu entscheidenden Fall enthielt der Vertrag neben der Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zusätzlich noch die Regelung, dass die Wohnung bei Auszug ordnungsgemäß wie bei Einzug wiederherzustellen sei. Die durch den Vermieter klageweise geltend gemachten Kosten für Schönheitsreparaturen hat das Amtsgericht abgewiesen, u.a. mit dem Hinweis, dass die Endrenovierungsklausel im Vertrag unwirksam sei, da sie nicht nur den Gesetzesinhalt des § 546 Abs. 1 BGB wiedergebe, sondern diesen im Sinne einer formularvertraglichen Endrenovierungspflicht erweitert habe.
Angela Glöckner
Diplom-Juristin
