Einwurf-Einschreiben beweist nicht den Zugang
Das BAG hat sich mit Urteil vom 07.05.2026 zum Beweis bei Einwurf-Einschreiben im sogenannten „Scan-Verfahren“ geäußert (Urteil vom 07.05.2026 – Az. 2 AZR 184/25). Eine Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins, dass die Sendung dem Empfänger auch zugegangen ist.
Sachverhalt
Im Verfahren stritten zwei Parteien um die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin per Einwurf-Einschreiben zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement aufgefordert. Dafür hatte er eine Sendungsnummer erhalten. Der im Internet abgerufene Sendungsstatus wies eine erfolgreiche Zustellung aus. Die Klägerin als Arbeitnehmerin bestritt den Zugang des Schreibens.
Die Zustellung erfolgte mittels Scan-Verfahren der Post. Das Verfahren läuft wie folgt ab. Der Zustellende dokumentiert die Auslieferung über seinen Scanner, indem er sich vor dem Hausbriefkasten zunächst versichert, dass der Name des Empfängers am Hausbriefkasten steht. Danach scannt er die Einlieferungsnummer des Einschreibens und unterschreibt auf dem Eingabefeld, wodurch der Vorgang dokumentiert wird und automatisch das Datum im System hinterlegt wird. Danach beendet der Zusteller den Systemvorgang im Scanner und wirft den Brief anschließend in den Briefkasten. Als beweisbelastete Partei hatte der Arbeitgeber den Beleg in den Prozess eingebracht.
Bereits das LAG Hamburg urteilte am 14.07.2025 (Az. 4 SLa 26/24), dass dieses System zur Begründung eines Anscheinsbeweises nicht als ausreichend angesehen werden kann. Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Argument war im Wesentlichen, dass durch das Scan- Verfahren lediglich nachgewiesen werden könne, dass das Schreiben bis zur Adresse des Empfängers gelangt sei, jedoch nicht, dass es nach der Unterschrift auch tatsächlich in den Briefkasten geworfen wurde.
Entscheidung
Es wurde durch das BAG festgestellt, dass anders als bei dem durch die Post zuvor verwendeten System mit Peel-off-Label, bei dem unmittelbar vor dem Einwurf des Schreibens das Abziehetikett, dass zur Identifizierung der Sendung dient, von dem zustellenden Postboten abgezogen und auf einen bereits vorbereiteten Auslieferungsbeleg aufgeklebt und mit Datumsangabe unterschrieben wird, bei dem neuen Scan-Verfahren ein Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens nicht mehr begründet werden kann. Dabei bestätigte es die Entscheidung des LAG, dass dieses System als nicht ausreichend angesehen hatte. Auch die Vernehmung des Zustellers als Zeugen war nicht ergiebig, da dieser sich nicht mehr an den konkreten Vorgang erinnern konnte.
Der Zugang eines Schreibens ist dann anzunehmen, wenn das Schreiben so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von dem Schreiben Kenntnis zu erlangen. Dies ist insbesondere bei Einwürfen in den Briefkasten der Fall. Für den für ihn günstigen Umstand des Zugangs des Schreibens trägt dabei der Absender die gerichtliche Darlegungs- und Beweislast. Diese könne selbst dann nicht geführt werden, wenn der Absender neben dem Einlieferungsnachweis auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorlegt.
Ein Anscheinsbeweis greife nur bei typischen Geschehensabläufen ein. Die typische Folge müsse dabei so häufig geben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist. Dies sei bei dem neuen Scan-Verfahren im Gegensatz zum vorherigen Peel-off Verfahren der Post nicht mehr der Fall. Im neuen Verfahren unterschreibe der Zusteller unmittelbar vor dem Einwurf der Sendung in den Briefkasten. Nach der Unterschrift werde vom Zusteller keine besondere Aufmerksamkeit mehr gefordert, sodass es nicht ungewöhnlich sei, wenn dieser nach der Unterschrift abgelenkt oder aufgehalten würde. Dafür spreche insbesondere auch, dass der Sendungsstatus weder Empfänger, Uhrzeit, Adresse, noch Zustellbezirk ausweise.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
