Zulässigkeit der Direktüberweisung der Miete vom Jobcenter an den Vermieter?
Bezieht ein Mieter Bürgergeld, ist der Vermieter aus Bonitätsgründen oftmals daran interessiert, sicherzustellen, dass die für Unterkunft und Heizung vorgesehenen Teile des Bürgergeldes auch bei ihm ankommen.
Im Normalfall überweist das Jobcenter den gesamten Bürgergeldbetrag an den Mieter. Dieser ist dann verpflichtet, die für die Miete ausgewiesenen Geldbeträge an den Vermieter weiterzuleiten. Dies geschieht jedoch nicht immer problemlos.
Das Sozialgesetzbuch SGB II bestimmt hierzu im § 22 Abs. 7, dass das Jobcenter in bestimmten Fällen, die Kosten für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter auszahlen darf.
Dies kann zum einen auf Antrag des Leistungsempfängers direkt beim Jobcenter geschehen. Oftmals nutzt der Vermieter auch eine Abtretungserklärung des Mieters, der allerdings nach der Rechtsprechung zu ihrer Wirksamkeit das Jobcenter zustimmen muss. Eine generelle Festlegung der Abtretung von Ansprüchen auf Sozialleistungen im Mietvertrag ist unwirksam und scheidet daher aus. Das Bundessozialgericht hat auf die Klage eines Vermieters gegen das Jobcenter entschieden, dass eine solche vertragliche Abtretung das Jobcenter nicht verpflichte, da der Vermieter mit dem Leistungsverhältnis zwischen Leistungsempfänger und Jobcenter nichts zu tun habe. Selbst wenn das Jobcenter sich durch Verwaltungsakt zu einer Direktzahlung entschließt, ergibt sich damit kein einklagbarer Anspruch des Vermieters gegen das Jobcenter.
Dies gilt auch für den Fall, dass das Jobcenter Direktzahlungen leistet, weil berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Leistungsempfänger die Beträge tatsächlich an den Vermieter weitergibt.
Solche Zweifel können insbesondere entstehen bei Mietrückständen, die den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigen oder bei konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Leistungsempfänger infolge von Krankheit oder Suchtproblemen das Geld nicht zweckentsprechend verwenden wird. Allerdings sollen diese gesetzlich möglichen Regelungen die Ausnahme bleiben, um die Leistungsempfänger nicht zu entmündigen.
In keinem Fall besteht oder entsteht zwischen Vermieter und Jobcenter, oder auch dem Arbeitsamt, eine vertragliche Beziehung, aus der der Vermieter eigene Rechte herleiten kann. Der Vermieter hat auch keinen Anspruch gegenüber der Behörde auf Auskunftserteilung, aber er kann auf Mietrückstände hinweisen. Jedoch wird auch hier die Behörde danach keinen direkten Kontakt zum Vermieter aufnehmen, sondern zum Leistungsempfänger, um dort zu ermitteln.
Fazit aus dieser gesetzlichen Lage ist, dass der Vermieter gut daran tut, offen und nachdrücklich die Folgen einer unpünktlichen und unvollständigen Mietzahlung mit den betroffenen Mietern zu kommunizieren und ein straffes Forderungsmanagement einzurichten, um schnellstmöglich auf Mietausfälle und deren Ursachen reagieren zu können.
Angela Glöckner
Diplom-Juristin
