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Neue sachliche Zuständigkeiten ab dem 01.01.2026

Am 01.01.2026 treten wesentliche Veränderungen bei der sachlichen Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten in Kraft. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ gemäß BGBl I Nr. 318 vom 11.12.2025 werden die Ziele der Entlastung der Amtsgerichte sowie eine weitere Spezialisierung der Justiz im Allgemeinen verfolgt.

Zusammengefasst sind die wesentlichen Neuerungen wie folgt darstellbar.

 

  • Rechtsstreitigkeiten bis 10.000 EUR vor dem Amtsgericht (bisher: 5.000 EUR)
  • Anhebung des Beschwerdewertes für Berufungen nach § 511 ZPO und Beschwerden nach § 61 FamFG auf 1.000 EUR (bisher: 600 EUR)
  • streitwertunabhängige Zuständigkeit der Amtsgerichte bei bestimmten Nachbarstreitigkeiten
  • Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erst bei 25.000,01 EUR
  • Kostenbeschwerden in Gerichts- oder Amtsverfahren (nach ZPO, GKG, FamGKG, GNotKG, StPO, OWiG, RVG und JVEG) erst ab einem Beschwerdewert von 300,01 EUR
  • streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte in 1. Instanz:
    • über Ansprüche aus Veröffentlichungen von Druckerzeugnissen sowie Bild- und Tonträger jeglicher Art (Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie Internet)
    • über die öffentliche Auftragsvergabe, bei Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen nach GWB
    • bei Streitigkeiten aus Heilbehandlungen

 

Beobachtet werden muss, ob die Amtsgerichte die personelle Leistungsfähigkeit vorhalten können, um den für sie aller Voraussicht nach höheren Aufwand zu kompensieren. Es bleibt abzuwarten, ob sich die teilweise sowieso schon langen Verfahrensdauern und Reaktionszeiten der Amtsgerichtsbarkeit weiter verschlechtern bzw. ausweiten. Ob dies eine bürgernahe Justiz und eine fachliche Konzentration fördert, werden die kommenden Jahre zeigen.

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

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